In der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt folgendes für Obliegenheiten:
Teil I
(1) Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer unverzüglich spätestens innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist durch Vorlage eines Nachweises (§ 6 Absatz 1 und Absatz 2) unter Angabe des Befunds und der Diagnose sowie der voraussichtlichen Dauer der Pflegebedürftigkeit anzuzeigen. Der Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 1 Absatz 2 sind ferner anzuzeigen jede Krankenhausbehandlung, stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme, Kuroder Sanatoriumsbehandlung, jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung sowie das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grundund Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung) aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 37 SGB V (siehe Anhang) und in der Pflegekosten-Versicherung der Bezug von Leistungen gemäß § 5 Absatz 1 d.
(3) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Absatz 4) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
(4) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(5) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung der Pflegebedürftigkeit zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die deren Überwindung oder Besserung hinderlich sind.
(6) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Teil II
(1) Die Pflegebedürftigkeit ist spätestens bis zu dem Tage, an dem die Leistungspflicht beginnt, anzuzeigen. Bei fortdauernder Pflegebedürftigkeit ist diese in vierteljährlichen Abständen nachzuweisen.
(2) Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist durch den für die Pflege-Pflichtversicherung erstellten Nachweis des medizinischen Dienstes über die Pflegebedürftigkeit zu erbringen. Soweit dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, ist eine Bescheinigung der sozialen bzw. privaten Pflege-Pflichtversicherung oder des vom Versicherer beauftragten medizinischen Dienstes vorzulegen.
Dokumentversion: 2017.01
Teil I
(1) Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer unverzüglich spätestens innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist durch Vorlage eines Nachweises (§ 6 Absatz 1 und Absatz 2) unter Angabe des Befunds und der Diagnose sowie der voraussichtlichen Dauer der Pflegebedürftigkeit anzuzeigen. Der Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 1 Absatz 2 sind ferner anzuzeigen jede Krankenhausbehandlung, stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme, Kuroder Sanatoriumsbehandlung, jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung sowie das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grundund Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung) aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 37 SGB V (siehe Anhang) und in der Pflegekosten-Versicherung der Bezug von Leistungen gemäß § 5 Absatz 1 d.
(3) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Absatz 4) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
(4) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(5) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung der Pflegebedürftigkeit zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die deren Überwindung oder Besserung hinderlich sind.
(6) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Teil II
(1) Die Pflegebedürftigkeit ist spätestens bis zu dem Tage, an dem die Leistungspflicht beginnt, anzuzeigen. Bei fortdauernder Pflegebedürftigkeit ist diese in vierteljährlichen Abständen nachzuweisen.
(2) Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist durch den für die Pflege-Pflichtversicherung erstellten Nachweis des medizinischen Dienstes über die Pflegebedürftigkeit zu erbringen. Soweit dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, ist eine Bescheinigung der sozialen bzw. privaten Pflege-Pflichtversicherung oder des vom Versicherer beauftragten medizinischen Dienstes vorzulegen.
Dokumentversion: 2017.01