In der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt folgendes für Aufrechnung:
Teil I
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ende der Versicherung
Dokumentversion: 2017.01
Teil I
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ende der Versicherung
Dokumentversion: 2017.01