In der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt folgendes für Wartezeit:
Teil I
(1) Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.
(2) Die Wartezeit beträgt 36 Monate.
(3) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Teil II
Die Wartezeit nach Teil I entfällt.
Dokumentversion: 2017.01
Teil I
(1) Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.
(2) Die Wartezeit beträgt 36 Monate.
(3) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Teil II
Die Wartezeit nach Teil I entfällt.
Dokumentversion: 2017.01