In der Unfallversicherung der ARAG gilt im Tarif Schutzbrief folgendes für Unsere Leistungen:
Wir ermitteln in einem telefonischen oder persönlichen Erstgespräch den durch das leistungsauslösende Ereignis (Ziffer 1.1 bis 1.4.2) entstandenen individuellen Bedarf an Leistungen aus der Art und dem Umfang Ihrer Hilfsbedürftigkeit. Dieser Bedarf wird durch die in Ziffer 3 beschriebenen Leistungen gedeckt.
Die gilt nicht für die Aufwandsentschädigung aufgrund eines gewerkschaftlich organisierten Streiks innerhalb Deutschlands gemäß Ziffer 1.4.3. In diesem Fall genügt der Nachweis über die entstandenen Mehrkosten.
2.1 Voraussetzung für die Leistungen
2.1.1 Telefonische Meldung
Die versicherte Person, oder ein Dritter im Auftrag der versicherten Person, meldet uns den Versicherungsfall über das Notruftelefon der ARAG Telefonnummer: +49 211 963-1405.
Das Notruftelefon ist 24 Stunden an allen Tagen des Jahres erreichbar.
2.1.2 Anspruchsgrund
Die versicherte Person hat ein unter Ziffer 1.1 bis 1.4.2 definiertes leistungsauslösendes Ereignis erlitten und ist infolge dessen hilfsbedürftig.
2.1.3 Definition „Hilfsbedürftigkeit“
Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und daher für die gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtung im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedarf.
2.1.4 Weitere Voraussetzungen
Weitere Voraussetzungen finden sich bei den jeweiligen Leistungsbeschreibungen.
2.2 Dauer der Leistungen
Sofern in Ziffer 3 nicht anderweitig beschrieben, erbringen wir die vereinbarten Leistungen:
• bei einem Unfallereignis (Ziffer 1.1) für die Dauer von maximal neun Monaten, ab dem Datum des Unfallereignisses,
• bei einer ambulanten Operation (Ziffer 1.2) ab dem Tag der ambulanten Operation bis zu einem Monat nach dem Tag des ambulanten Eingriffs. Hat die versicherte Person zum Zeitpunkt der ambulanten Operation das 67. Lebensjahr vollendet, leisten wir ab dem Tag der ambulanten Operation und bis zu zehn Tage nach dem Tag des ambulanten Eingriffs,
• bei einer Geburt im Krankenhaus (Ziffer 1.2) ab dem Tag der Einweisung ins Krankenhaus bis zu einem Monat nach der Entlassung aus dem Krankenhaus,
• bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung (Ziffer 1.2) ab dem Tag der Einweisung ins Krankenhaus bis zu einem Monat nach der Entlassung aus dem Krankenhaus. Hat die versicherte Person zum Zeitpunkt der Einweisung das 67. Lebensjahr vollendet, leisten wir ab dem Tag der Einweisung und bis zu zehn Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus,
• bei Arbeitsunfähigkeit (Ziffer 1.3) von mindesten acht Kalendertagen, ab dem Datum der ärztlichen Feststellung, bis zu 20 Tagen je Diagnose. Hat die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet, leisten wir bis zu zehn Tagen. Die Leistung erbringen wir bei unterschiedlichen Diagnosen bis zu dreimal, ab dem vollendeten 67. Lebensjahr einmal je Versicherungsjahr.
Wird aufgrund der gleichen Diagnose die notwendige Voraussetzung von mindestens acht Kalendertagen erst mit einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit (Folgebescheinigung) erfüllt, entsteht unsere Leistungspflicht erst ab dem Ausstellungsdatum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die geforderte Voraussetzung von acht Kalendertagen erfüllt,
• bei Geburt eines Kindes von einer mitversicherten Person (ohne Krankenhausaufenthalt) oder von einem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner (Ziffer 1.4.1) oder im Todesfall einer mit Ihnen in Ihrem Haus-
halt lebenden Person oder eines Familienangehörigen ersten Grades oder Geschwister (Ziffer 1.4.2) ab dem Geburtsbzw. Todesfall für maximal 14 Kalendertage.
Die Hilfeleistung erbringen wir, solange die Voraussetzungen einer Hilfsbedürftigkeit nach Ziffer 2.1.3 erfüllt sind.
Sollte sich nach Aufnahme der Leistung herausstellen, dass die Voraussetzung einer Hilfsbedürftigkeit nicht oder nicht mehr besteht, werden diese Leistungen eingestellt. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Leistungen tragen wir.
2.3 Durch wen und wo erbringen wir unsere Leistungen?
Für die Leistungserfüllung beauftragen wir qualifizierte externe Dienstleister. Sofern nachfolgend in Ziffer 3 nicht anderweitig beschrieben, erbringen wir die Leistungen ausschließlich in Deutschland.
Dokumentversion: 2016.01
Wir ermitteln in einem telefonischen oder persönlichen Erstgespräch den durch das leistungsauslösende Ereignis (Ziffer 1.1 bis 1.4.2) entstandenen individuellen Bedarf an Leistungen aus der Art und dem Umfang Ihrer Hilfsbedürftigkeit. Dieser Bedarf wird durch die in Ziffer 3 beschriebenen Leistungen gedeckt.
Die gilt nicht für die Aufwandsentschädigung aufgrund eines gewerkschaftlich organisierten Streiks innerhalb Deutschlands gemäß Ziffer 1.4.3. In diesem Fall genügt der Nachweis über die entstandenen Mehrkosten.
2.1 Voraussetzung für die Leistungen
2.1.1 Telefonische Meldung
Die versicherte Person, oder ein Dritter im Auftrag der versicherten Person, meldet uns den Versicherungsfall über das Notruftelefon der ARAG Telefonnummer: +49 211 963-1405.
Das Notruftelefon ist 24 Stunden an allen Tagen des Jahres erreichbar.
2.1.2 Anspruchsgrund
Die versicherte Person hat ein unter Ziffer 1.1 bis 1.4.2 definiertes leistungsauslösendes Ereignis erlitten und ist infolge dessen hilfsbedürftig.
2.1.3 Definition „Hilfsbedürftigkeit“
Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und daher für die gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtung im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedarf.
2.1.4 Weitere Voraussetzungen
Weitere Voraussetzungen finden sich bei den jeweiligen Leistungsbeschreibungen.
2.2 Dauer der Leistungen
Sofern in Ziffer 3 nicht anderweitig beschrieben, erbringen wir die vereinbarten Leistungen:
• bei einem Unfallereignis (Ziffer 1.1) für die Dauer von maximal neun Monaten, ab dem Datum des Unfallereignisses,
• bei einer ambulanten Operation (Ziffer 1.2) ab dem Tag der ambulanten Operation bis zu einem Monat nach dem Tag des ambulanten Eingriffs. Hat die versicherte Person zum Zeitpunkt der ambulanten Operation das 67. Lebensjahr vollendet, leisten wir ab dem Tag der ambulanten Operation und bis zu zehn Tage nach dem Tag des ambulanten Eingriffs,
• bei einer Geburt im Krankenhaus (Ziffer 1.2) ab dem Tag der Einweisung ins Krankenhaus bis zu einem Monat nach der Entlassung aus dem Krankenhaus,
• bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung (Ziffer 1.2) ab dem Tag der Einweisung ins Krankenhaus bis zu einem Monat nach der Entlassung aus dem Krankenhaus. Hat die versicherte Person zum Zeitpunkt der Einweisung das 67. Lebensjahr vollendet, leisten wir ab dem Tag der Einweisung und bis zu zehn Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus,
• bei Arbeitsunfähigkeit (Ziffer 1.3) von mindesten acht Kalendertagen, ab dem Datum der ärztlichen Feststellung, bis zu 20 Tagen je Diagnose. Hat die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet, leisten wir bis zu zehn Tagen. Die Leistung erbringen wir bei unterschiedlichen Diagnosen bis zu dreimal, ab dem vollendeten 67. Lebensjahr einmal je Versicherungsjahr.
Wird aufgrund der gleichen Diagnose die notwendige Voraussetzung von mindestens acht Kalendertagen erst mit einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit (Folgebescheinigung) erfüllt, entsteht unsere Leistungspflicht erst ab dem Ausstellungsdatum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die geforderte Voraussetzung von acht Kalendertagen erfüllt,
• bei Geburt eines Kindes von einer mitversicherten Person (ohne Krankenhausaufenthalt) oder von einem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner (Ziffer 1.4.1) oder im Todesfall einer mit Ihnen in Ihrem Haus-
halt lebenden Person oder eines Familienangehörigen ersten Grades oder Geschwister (Ziffer 1.4.2) ab dem Geburtsbzw. Todesfall für maximal 14 Kalendertage.
Die Hilfeleistung erbringen wir, solange die Voraussetzungen einer Hilfsbedürftigkeit nach Ziffer 2.1.3 erfüllt sind.
Sollte sich nach Aufnahme der Leistung herausstellen, dass die Voraussetzung einer Hilfsbedürftigkeit nicht oder nicht mehr besteht, werden diese Leistungen eingestellt. Die Kosten für die bis dahin erbrachten Leistungen tragen wir.
2.3 Durch wen und wo erbringen wir unsere Leistungen?
Für die Leistungserfüllung beauftragen wir qualifizierte externe Dienstleister. Sofern nachfolgend in Ziffer 3 nicht anderweitig beschrieben, erbringen wir die Leistungen ausschließlich in Deutschland.
Dokumentversion: 2016.01