In der Unfallversicherung der ARAG gilt im Tarif Schutzbrief folgendes für Was ist versichert?:
1.1 Hilfeleistungen bei Unfällen
Wir bieten die vereinbarten Hilfeleistungen bei Unfällen der versicherten Person.
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags
• weltweit und
• rund um die Uhr
Die vereinbarten Hilfeleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland (siehe Ziffer 2.3).
1.1.1 Allgemeiner Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein
• plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
• unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
1.1.2 Erweiterter Unfallbegriff
Als Unfall gelten auch Gesundheitsschädigungen
• durch Ertrinken (bzw. Erstickungstod unter Wasser), Ersticken oder Erfrieren,
• durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder Atemluft,
• durch tauchtypische Gesundheitsschäden, wie zum Beispiel Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, welche die versicherte Person bei der rechtmäßigen Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Personen, Tieren oder Sachen bewusst in Kauf nimmt,
• durch Einwirkung plötzlich ausströmender Gase, Dämpfe, Dünste, Stäube oder Säuren, auch wenn die versicherte Person diesen Einwirkungen unbeabsichtigt und durch unabwendbare Umstände mehr als zwei Stunden ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommenden Schädigungen (Berufsund Gewerbekrankheiten),
• durch Höhenlungenödem (HAPE) oder Höhenhirnödem (HACE) aufgrund akuter Höhenkrankheit (AMS),
• durch Sonnenbrand oder Sonnenstich,
• durch Hitzschlag.
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine Eigenbewegung
• ein Gelenk an Gliedmaßen oder Wirbelsäule verrenkt,
• Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Menisken und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Eigenbewegungen sind willentliche oder reflexgesteuerte Bewegungen der Skelettmuskulatur.
1.1.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelung zu den Ausschlüssen gemäß Ziffer 7.
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis verursachten Hilfsbedürftigkeit mitgewirkt, werden die Leistungen des Unfall-Schutzbriefs nicht eingeschränkt.
Dauer und Umfang unserer Leistungsverpflichtung entnehmen Sie bitte den Ziffern 2 und 3.
1.2 Hilfeleistungen bei ambulanten Operationen und bei vollstationären Krankenhausaufenthalten
Wenn Sie mit uns den „Alltagshelfer“ oder den „Alltagshelfer Plus“ vereinbart haben, leisten wir darüber hinaus auch bei
• ambulanten Operationen
• Geburten im Krankenhaus und
• vollstationären Krankenhausaufenthalten
Ein Anspruch auf Leistung besteht für die versicherte Person bei jeder innerhalb Deutschlands durchgeführten ambulanten Operation, Geburt und jedem vollstationären Krankenhausaufenthalt. Bei mehreren Operationen oder Krankenhausaufenthalten aufgrund der gleichen Erstdiagnosen begrenzt sich die Leistungsdauer auf die unter Ziffer 2.2 genannte Höchstdauer.
Dauer und Umfang unserer Leistungsverpflichtung entnehmen Sie bitte den Ziffern 2 und 3.
Erfolgt die ambulante Operation oder der vollstationäre Krankenhausaufenthalt aufgrund eines Unfalls (Ziffer 1.1), gelten für die von uns zu erbringenden Leistungen die Vereinbarungen für ein Unfallereignis.
Abweichend von Ziffer 10.1 beginnt der Versicherungsschutz bei besonderen Ereignissen erst nach einer Wartezeit von einem Monat nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
1.3 Leistung bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit von mehr als sieben Kalendertagen
Wenn Sie mit uns den „Alltagshelfer Plus“ vereinbart haben, leisten wir bei einer Erkrankung, sofern eine in Deutschland ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit von mindestens acht Kalendertagen besteht. Geht die versicherte Person keiner beruflichen Tätigkeit nach, leisten wir auch, wenn die körperliche Leistungsfähigkeit bei Ausübung einer gewöhnlichen Verrichtung nach ärztlicher Feststellung vergleichbar eingeschränkt ist.
Wird aufgrund der gleichen Diagnose die notwendige Voraussetzung von mindestens acht Kalendertagen erst mit einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit (Folgebescheinigung) erfüllt, entsteht unsere Leistungspflicht erst ab dem Ausstellungsdatum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die geforderte Voraussetzung von acht Kalendertagen erfüllt.
Ist die Arbeitsunfähigkeit
• durch ein Unfallereignis gemäß Ziffer 1.1 verursacht oder
• Folge einer ambulanten Operation oder eines vollstationären Krankenhausaufenthalts gemäß Ziffer 1.2
gelten für die Leistungen und insbesondere für die Leistungsdauern die Vereinbarungen für ein Unfallereignis bzw. für eine ambulante Operation oder einen vollstationären Krankenhausaufenthalt.
Dauer und Umfang unserer Leistungsverpflichtung entnehmen Sie bitte den Ziffern 2 und 3.
Abweichend von Ziffer 10.1 beginnt der Versicherungsschutz bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit erst nach einer Wartezeit von einem Monat nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
1.4 Leistung bei besonderen Ereignissen
Wenn Sie mit uns den „Alltagshelfer“ oder den „Alltagshelfer Plus“ vereinbart haben, unterstützen wir Sie auch bei bestimmten besonderen Ereignissen.
1.4.1 Geburt eines Kindes von einer mitversicherten Person oder von einem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner
Bei Geburt eines Kindes
• von einer mitversicherten Person (ohne Krankenhausaufenthalt) oder
• von einem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner erbringen wir für Sie und Ihren Lebenspartner folgende Leistungen:
• täglicher Menüservice (Ziffer 3.1)
• Einkäufe und Besorgungen (Ziffer 3.2)
• Wäscheservice (Ziffer 3.3)
• Wohnungsreinigung (Ziffer 3.4)
• Kinderund Haustierbetreuung (Ziffer 4.3 und 4.8)
• psychologische telefonische Hilfe (Ziffer 4.13)
Den Nachweis über das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft müssen Sie erbringen.
Bei Geburt eines Kindes von einer mitversicherten Person im Krankenhaus richtet sich der Leistungsumfang nach Ziffer 1.2.
1.4.2 Todesfall einer in Ihrem Haushalt lebenden Person oder eines Familienangehörigen ersten Grades und Geschwister. Im Todesfall einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person oder, außerhalb der gemeinsamen Wohnung, eines Familienangehörigen ersten Grades oder Geschwister, erbringen wir folgende Leistungen:
• täglicher Menüservice (Ziffer 3.1)
• Einkäufe und Besorgungen (Ziffer 3.2)
• Wäscheservice (Ziffer 3.3)
• Wohnungsreinigung (Ziffer 3.4)
• Kinderund Haustierbetreuung (Ziffer 4.3 und 4.8)
• psychologische telefonische Hilfe (Ziffer 4.13)
Den Nachweis über das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft müssen Sie erbringen.
1.4.3 Wenn Sie mit uns den „Alltagshelfer Plus“ vereinbart haben, zahlen wir im Falle eines innerhalb Deutschlands gewerkschaftlich organisierten Streiks von mindestens einem Tag entweder bei
• den öffentlichen Verkehrsmitteln (Luftfahrt, Bahn, Bus)
• den öffentlichen Kindertagesstätten
• den Krankenhäusern oder
• den Ärzten
eine Aufwandsentschädigung von bis zu 50 Euro je Tag, sofern für Sie durch den Streik nachweislich Mehrkosten entstehen. Für alle oben genannten Streiks beträgt die Höchstleistung für die Aufwandsentschädigung insgesamt 250 Euro je Versicherungsjahr.
Abweichend von Ziffer 10.1 beginnt der Versicherungsschutz bei besonderen Ereignissen erst nach einer Wartezeit von einem Monat nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
In welchem Umfang erbringen wir die Leistungen?
Dokumentversion: 2016.01
1.1 Hilfeleistungen bei Unfällen
Wir bieten die vereinbarten Hilfeleistungen bei Unfällen der versicherten Person.
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags
• weltweit und
• rund um die Uhr
Die vereinbarten Hilfeleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland (siehe Ziffer 2.3).
1.1.1 Allgemeiner Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein
• plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
• unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
1.1.2 Erweiterter Unfallbegriff
Als Unfall gelten auch Gesundheitsschädigungen
• durch Ertrinken (bzw. Erstickungstod unter Wasser), Ersticken oder Erfrieren,
• durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder Atemluft,
• durch tauchtypische Gesundheitsschäden, wie zum Beispiel Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, welche die versicherte Person bei der rechtmäßigen Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Personen, Tieren oder Sachen bewusst in Kauf nimmt,
• durch Einwirkung plötzlich ausströmender Gase, Dämpfe, Dünste, Stäube oder Säuren, auch wenn die versicherte Person diesen Einwirkungen unbeabsichtigt und durch unabwendbare Umstände mehr als zwei Stunden ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommenden Schädigungen (Berufsund Gewerbekrankheiten),
• durch Höhenlungenödem (HAPE) oder Höhenhirnödem (HACE) aufgrund akuter Höhenkrankheit (AMS),
• durch Sonnenbrand oder Sonnenstich,
• durch Hitzschlag.
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine Eigenbewegung
• ein Gelenk an Gliedmaßen oder Wirbelsäule verrenkt,
• Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Menisken und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Eigenbewegungen sind willentliche oder reflexgesteuerte Bewegungen der Skelettmuskulatur.
1.1.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelung zu den Ausschlüssen gemäß Ziffer 7.
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis verursachten Hilfsbedürftigkeit mitgewirkt, werden die Leistungen des Unfall-Schutzbriefs nicht eingeschränkt.
Dauer und Umfang unserer Leistungsverpflichtung entnehmen Sie bitte den Ziffern 2 und 3.
1.2 Hilfeleistungen bei ambulanten Operationen und bei vollstationären Krankenhausaufenthalten
Wenn Sie mit uns den „Alltagshelfer“ oder den „Alltagshelfer Plus“ vereinbart haben, leisten wir darüber hinaus auch bei
• ambulanten Operationen
• Geburten im Krankenhaus und
• vollstationären Krankenhausaufenthalten
Ein Anspruch auf Leistung besteht für die versicherte Person bei jeder innerhalb Deutschlands durchgeführten ambulanten Operation, Geburt und jedem vollstationären Krankenhausaufenthalt. Bei mehreren Operationen oder Krankenhausaufenthalten aufgrund der gleichen Erstdiagnosen begrenzt sich die Leistungsdauer auf die unter Ziffer 2.2 genannte Höchstdauer.
Dauer und Umfang unserer Leistungsverpflichtung entnehmen Sie bitte den Ziffern 2 und 3.
Erfolgt die ambulante Operation oder der vollstationäre Krankenhausaufenthalt aufgrund eines Unfalls (Ziffer 1.1), gelten für die von uns zu erbringenden Leistungen die Vereinbarungen für ein Unfallereignis.
Abweichend von Ziffer 10.1 beginnt der Versicherungsschutz bei besonderen Ereignissen erst nach einer Wartezeit von einem Monat nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
1.3 Leistung bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit von mehr als sieben Kalendertagen
Wenn Sie mit uns den „Alltagshelfer Plus“ vereinbart haben, leisten wir bei einer Erkrankung, sofern eine in Deutschland ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit von mindestens acht Kalendertagen besteht. Geht die versicherte Person keiner beruflichen Tätigkeit nach, leisten wir auch, wenn die körperliche Leistungsfähigkeit bei Ausübung einer gewöhnlichen Verrichtung nach ärztlicher Feststellung vergleichbar eingeschränkt ist.
Wird aufgrund der gleichen Diagnose die notwendige Voraussetzung von mindestens acht Kalendertagen erst mit einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit (Folgebescheinigung) erfüllt, entsteht unsere Leistungspflicht erst ab dem Ausstellungsdatum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die geforderte Voraussetzung von acht Kalendertagen erfüllt.
Ist die Arbeitsunfähigkeit
• durch ein Unfallereignis gemäß Ziffer 1.1 verursacht oder
• Folge einer ambulanten Operation oder eines vollstationären Krankenhausaufenthalts gemäß Ziffer 1.2
gelten für die Leistungen und insbesondere für die Leistungsdauern die Vereinbarungen für ein Unfallereignis bzw. für eine ambulante Operation oder einen vollstationären Krankenhausaufenthalt.
Dauer und Umfang unserer Leistungsverpflichtung entnehmen Sie bitte den Ziffern 2 und 3.
Abweichend von Ziffer 10.1 beginnt der Versicherungsschutz bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit erst nach einer Wartezeit von einem Monat nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
1.4 Leistung bei besonderen Ereignissen
Wenn Sie mit uns den „Alltagshelfer“ oder den „Alltagshelfer Plus“ vereinbart haben, unterstützen wir Sie auch bei bestimmten besonderen Ereignissen.
1.4.1 Geburt eines Kindes von einer mitversicherten Person oder von einem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner
Bei Geburt eines Kindes
• von einer mitversicherten Person (ohne Krankenhausaufenthalt) oder
• von einem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner erbringen wir für Sie und Ihren Lebenspartner folgende Leistungen:
• täglicher Menüservice (Ziffer 3.1)
• Einkäufe und Besorgungen (Ziffer 3.2)
• Wäscheservice (Ziffer 3.3)
• Wohnungsreinigung (Ziffer 3.4)
• Kinderund Haustierbetreuung (Ziffer 4.3 und 4.8)
• psychologische telefonische Hilfe (Ziffer 4.13)
Den Nachweis über das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft müssen Sie erbringen.
Bei Geburt eines Kindes von einer mitversicherten Person im Krankenhaus richtet sich der Leistungsumfang nach Ziffer 1.2.
1.4.2 Todesfall einer in Ihrem Haushalt lebenden Person oder eines Familienangehörigen ersten Grades und Geschwister. Im Todesfall einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person oder, außerhalb der gemeinsamen Wohnung, eines Familienangehörigen ersten Grades oder Geschwister, erbringen wir folgende Leistungen:
• täglicher Menüservice (Ziffer 3.1)
• Einkäufe und Besorgungen (Ziffer 3.2)
• Wäscheservice (Ziffer 3.3)
• Wohnungsreinigung (Ziffer 3.4)
• Kinderund Haustierbetreuung (Ziffer 4.3 und 4.8)
• psychologische telefonische Hilfe (Ziffer 4.13)
Den Nachweis über das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft müssen Sie erbringen.
1.4.3 Wenn Sie mit uns den „Alltagshelfer Plus“ vereinbart haben, zahlen wir im Falle eines innerhalb Deutschlands gewerkschaftlich organisierten Streiks von mindestens einem Tag entweder bei
• den öffentlichen Verkehrsmitteln (Luftfahrt, Bahn, Bus)
• den öffentlichen Kindertagesstätten
• den Krankenhäusern oder
• den Ärzten
eine Aufwandsentschädigung von bis zu 50 Euro je Tag, sofern für Sie durch den Streik nachweislich Mehrkosten entstehen. Für alle oben genannten Streiks beträgt die Höchstleistung für die Aufwandsentschädigung insgesamt 250 Euro je Versicherungsjahr.
Abweichend von Ziffer 10.1 beginnt der Versicherungsschutz bei besonderen Ereignissen erst nach einer Wartezeit von einem Monat nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
In welchem Umfang erbringen wir die Leistungen?
Dokumentversion: 2016.01