In der Unfallversicherung der ARAG gilt im Tarif Schutzbrief folgendes für Welche Leistungen sind versichert?:
3.1 Täglicher Menüservice
Die versicherte Person wird täglich mit einem Menü aus dem Angebot des Dienstleisters versorgt. Wir erbringen die Leistungen auch für die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
3.2 Einkaufsdienst
Einmal pro Woche werden für die versicherte Person Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen getätigt.
Anfallende Gebühren und die Kosten für die eingekauften Waren werden nicht übernommen.
3.3 Versorgung der Wäsche
Einmal pro Woche wird die notwendige Kleidung und Wäsche der versicherten Person gewaschen und gepflegt (trocknen, bügeln etc.).
Anfallende Kosten hierfür werden übernommen.
3.4 Reinigung der Wohnung
Einmal pro Woche wird der Wohnraum (zum Beispiel Flur, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) der versicherten Person im allgemein üblichen Umfang gereinigt. Voraussetzung ist, dass die Räume vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand waren.
3.5 Installation einer Hausnotrufanlage
Der versicherten Person wird eine Hausnotrufanlage zur Verfügung gestellt und in der Wohnung installiert, sofern die erforderlichen technischen Voraussetzungen (Strom und Telefonanschluss) hierfür in der Wohnung vorhanden sind. Über die Hausnotrufanlage ist für die versicherte Person rund um die Uhr eine Notrufzentrale erreichbar, die im Notfall entsprechende Hilfe veranlasst.
3.6 Begleitung zu Arztund Behördengängen
Die versicherte Person wird zum Arzt und/oder zu Behörden begleitet, wenn das persönliche Erscheinen notwendig oder durch die Behörde angeordnet ist. Die Begleitung beinhaltet, sofern dieser medizinisch indiziert ist, den Transport der versicherten Person durch einen von uns beauftragten Dienstleister. Die Begleitperson unterstützt die versicherte Person zum Beispiel beim Einund Aussteigen, Treppensteigen, Türen öffnen etc.
Eine fachliche und inhaltliche Unterstützung erfolgt nicht durch die Begleitperson.
3.7 Fahrdienst zur Krankengymnastik und zu Therapien
Für die versicherte Person wird bis zu siebenmal pro Woche ein Fahrdienst zur notwendigen Krankengymnastik und/oder zu Therapien organisiert bzw. vermittelt.
Die Kosten für die Fahrdienste werden von uns übernommen.
3.8 Sonstige notwendige Hilfsleistungen nach einem Unfallereignis
Wir erbringen nach einem Unfall (Ziffer 1.1) weitere von uns organisierte Hilfsleistungen, sofern diese notwendig, sinnvoll und vertretbar sind und nachweislich dem Genesungsprozess der versicherten Person dienen. Kosten für Heilbehandlungen werden nicht erstattet.
Die Leistungen sind insgesamt auf maximal 1.000 Euro je Unfallereignis begrenzt.
3.9 ARAG Pflegeleistungen
3.9.1 Persönliche Grundpflege
Die versicherte Person erhält maximal täglich und bis zu drei Stunden eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören Körperpflege, Anund Auskleiden, Lagern und Betten, die Hilfe bei der Nahrungszubereitung, -aufnahme und Notdurft.
3.9.2 Pflegeberatung
Die versicherte Person wird zur gesetzlichen Pflegeversicherung informiert und bei der Auswahl und Anschaffung von notwendigen Hilfsmitteln beraten. Die Kosten für die notwendigen Hilfsmittel übernehmen wir nicht.
3.9.3 Pflegeschulung für Angehörige
Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wird, werden diese auf Wunsch für die tägliche Pflege geschult. Es handelt sich dabei um eine einmalige Schulungsmaßnahme.
3.10 Hilfe und Pflege eines pflegebedürftigen Partners/Verwandten ersten Grades
3.10.1 Voraussetzungen der Leistung
Wir erbringen die Pflegeleistungen im Umfang von Ziffer 3.9 auch für Ehe-, Lebenspartner und Verwandte ersten Grades der versicherten Person, sofern und soweit die versicherte Person sie gepflegt hat und hierzu nicht mehr in der Lage ist. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
• die zu pflegende Person lebt in häuslicher Gemeinschaft mit der versicherten Person,
• für sie wurde eine Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt.
3.10.2 Dauer der Leistung
Wir erbringen die Leistungen nach Ziffer 3.10 ergänzend zu den Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Hat die zu pflegende Person Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, erbringen wir unsere Pflegeleistungen bis zu einem Monat. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraums auf Sachleistungen umgestellt, gilt die maximale Leistungsdauer gemäß Ziffer 2.2.
Wird für die versicherte Person eine Pflegestufe im Sinn der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt, enden unsere Leistungen einen Monat nach der Anerkennung. Ferner enden unsere Leistungen mit dem Tod der versicherten Person.
3.11 Aufwandsentschädigung bei einem gewerkschaftlich organisierten Streik innerhalb Deutschlands von mindesten einem Tag gemäß Ziffer 1.4.3
Bei gewerkschaftlich organisierten Streiks innerhalb Deutschlands von mindestens einem Tag bei den öffentlichen Verkehrsmitteln, den öffentlichen Kindertagesstätten, den Krankenhäusern oder den Ärzten (siehe Ziffer 1.4.3) leisten wir eine Aufwandsentschädigung von bis zu 50 Euro je Tag.
Für alle genannten Streiks beträgt die Höchstleistung für die Aufwandsentschädigung insgesamt 250 Euro je Versicherungsjahr.
Dokumentversion: 2016.01
3.1 Täglicher Menüservice
Die versicherte Person wird täglich mit einem Menü aus dem Angebot des Dienstleisters versorgt. Wir erbringen die Leistungen auch für die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
3.2 Einkaufsdienst
Einmal pro Woche werden für die versicherte Person Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen getätigt.
Anfallende Gebühren und die Kosten für die eingekauften Waren werden nicht übernommen.
3.3 Versorgung der Wäsche
Einmal pro Woche wird die notwendige Kleidung und Wäsche der versicherten Person gewaschen und gepflegt (trocknen, bügeln etc.).
Anfallende Kosten hierfür werden übernommen.
3.4 Reinigung der Wohnung
Einmal pro Woche wird der Wohnraum (zum Beispiel Flur, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) der versicherten Person im allgemein üblichen Umfang gereinigt. Voraussetzung ist, dass die Räume vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand waren.
3.5 Installation einer Hausnotrufanlage
Der versicherten Person wird eine Hausnotrufanlage zur Verfügung gestellt und in der Wohnung installiert, sofern die erforderlichen technischen Voraussetzungen (Strom und Telefonanschluss) hierfür in der Wohnung vorhanden sind. Über die Hausnotrufanlage ist für die versicherte Person rund um die Uhr eine Notrufzentrale erreichbar, die im Notfall entsprechende Hilfe veranlasst.
3.6 Begleitung zu Arztund Behördengängen
Die versicherte Person wird zum Arzt und/oder zu Behörden begleitet, wenn das persönliche Erscheinen notwendig oder durch die Behörde angeordnet ist. Die Begleitung beinhaltet, sofern dieser medizinisch indiziert ist, den Transport der versicherten Person durch einen von uns beauftragten Dienstleister. Die Begleitperson unterstützt die versicherte Person zum Beispiel beim Einund Aussteigen, Treppensteigen, Türen öffnen etc.
Eine fachliche und inhaltliche Unterstützung erfolgt nicht durch die Begleitperson.
3.7 Fahrdienst zur Krankengymnastik und zu Therapien
Für die versicherte Person wird bis zu siebenmal pro Woche ein Fahrdienst zur notwendigen Krankengymnastik und/oder zu Therapien organisiert bzw. vermittelt.
Die Kosten für die Fahrdienste werden von uns übernommen.
3.8 Sonstige notwendige Hilfsleistungen nach einem Unfallereignis
Wir erbringen nach einem Unfall (Ziffer 1.1) weitere von uns organisierte Hilfsleistungen, sofern diese notwendig, sinnvoll und vertretbar sind und nachweislich dem Genesungsprozess der versicherten Person dienen. Kosten für Heilbehandlungen werden nicht erstattet.
Die Leistungen sind insgesamt auf maximal 1.000 Euro je Unfallereignis begrenzt.
3.9 ARAG Pflegeleistungen
3.9.1 Persönliche Grundpflege
Die versicherte Person erhält maximal täglich und bis zu drei Stunden eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören Körperpflege, Anund Auskleiden, Lagern und Betten, die Hilfe bei der Nahrungszubereitung, -aufnahme und Notdurft.
3.9.2 Pflegeberatung
Die versicherte Person wird zur gesetzlichen Pflegeversicherung informiert und bei der Auswahl und Anschaffung von notwendigen Hilfsmitteln beraten. Die Kosten für die notwendigen Hilfsmittel übernehmen wir nicht.
3.9.3 Pflegeschulung für Angehörige
Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wird, werden diese auf Wunsch für die tägliche Pflege geschult. Es handelt sich dabei um eine einmalige Schulungsmaßnahme.
3.10 Hilfe und Pflege eines pflegebedürftigen Partners/Verwandten ersten Grades
3.10.1 Voraussetzungen der Leistung
Wir erbringen die Pflegeleistungen im Umfang von Ziffer 3.9 auch für Ehe-, Lebenspartner und Verwandte ersten Grades der versicherten Person, sofern und soweit die versicherte Person sie gepflegt hat und hierzu nicht mehr in der Lage ist. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
• die zu pflegende Person lebt in häuslicher Gemeinschaft mit der versicherten Person,
• für sie wurde eine Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt.
3.10.2 Dauer der Leistung
Wir erbringen die Leistungen nach Ziffer 3.10 ergänzend zu den Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Hat die zu pflegende Person Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, erbringen wir unsere Pflegeleistungen bis zu einem Monat. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraums auf Sachleistungen umgestellt, gilt die maximale Leistungsdauer gemäß Ziffer 2.2.
Wird für die versicherte Person eine Pflegestufe im Sinn der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt, enden unsere Leistungen einen Monat nach der Anerkennung. Ferner enden unsere Leistungen mit dem Tod der versicherten Person.
3.11 Aufwandsentschädigung bei einem gewerkschaftlich organisierten Streik innerhalb Deutschlands von mindesten einem Tag gemäß Ziffer 1.4.3
Bei gewerkschaftlich organisierten Streiks innerhalb Deutschlands von mindestens einem Tag bei den öffentlichen Verkehrsmitteln, den öffentlichen Kindertagesstätten, den Krankenhäusern oder den Ärzten (siehe Ziffer 1.4.3) leisten wir eine Aufwandsentschädigung von bis zu 50 Euro je Tag.
Für alle genannten Streiks beträgt die Höchstleistung für die Aufwandsentschädigung insgesamt 250 Euro je Versicherungsjahr.
Dokumentversion: 2016.01