In der Unfallversicherung der ARAG gilt im Tarif Schutzbrief folgendes für Weitere versicherte Kosten:
4.1 Entschädigungsgrenze für die weiteren versicherten Kosten
Die nachfolgenden Leistungen sind insgesamt auf 30.000 Euro je versichertes Ereignis begrenzt, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen keine anderen Begrenzungen ergeben.
Die maximale Entschädigungsgrenze beinhaltet auch die Leistung gemäß Ziffer 4.2 (ARAG Soforthilfe weltweit).
4.2 ARAG Soforthilfe weltweit nach einem Unfall
Kommt die versicherte Person nach einem Unfall (Ziffer 1.1) infolge einer Verletzung in eine unvorhersehbare besondere Notlage, zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für ihre Gesundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.
Kosten im Zusammenhang mit der Nichtoder Schlechterfüllung von Verträgen, die von der versicherten Person abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungsund Reparaturkosten werden nicht erstattet.
Die Entschädigung ist auf maximal 1.000 Euro insgesamt beschränkt.
4.3 Kinderbetreuung
Wir organisieren bzw. vermitteln eine 24-Stunden-Betreuung für Kinder der versicherten Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, das ist zum Beispiel:
• Wegbegleitung
• Hausaufgabenbetreuung
• Zubereitung der Mahlzeiten
• Betreuung in der Freizeit
• zu Bett bringen
Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der Wohnung der versicherten Person, und zwar solange, bis sie anderweitig, zum Beispiel durch einen Verwandten oder eine im Haushalt lebende Person, übernommen werden kann.
Voraussetzung ist, dass eine Beaufsichtigung oder Versorgung der Kinder nicht sichergestellt werden kann.
Die Kosten für die Kinderbetreuung tragen wir maximal bis zu 100 Euro pro Tag, begrenzt auf insgesamt 14 Tage.
4.4 Fahrdienste für Kinder
Wir organisieren bzw. vermitteln notwendige Fahrdienste für Kinder der versicherten Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, zum Beispiel zur Schule oder zu Arztterminen.
Die Kosten für den Fahrdienst tragen wir maximal bis zu 100 Euro pro Tag, begrenzt auf insgesamt 14 Tage.
4.5 Nachhilfestunden
Wir erstatten die Kosten für Nachhilfestunden von versicherten Personen, die
• zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
• nicht am Schulunterricht einer allgemeinbildenden Schule oder einer gleichgestellten Einrichtung teilnehmen konnten.
Die Kosten werden bis maximal 100 Euro pro Tag erstattet, begrenzt auf insgesamt 14 Tage.
4.6 Kosten für Krankenbesuche versicherter Kinder
Muss sich ein versichertes Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf einer Reise länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, organisieren wir den Krankenbesuch einer nahestehenden Person und erstatten die Fahrtund Übernachtungskosten.
Die Fahrtkosten werden bis zur Höhe der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen bzw. bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs in der Economy Class erstattet.
Nachgewiesene Kosten für Taxifahrten werden bis zu 100 Euro erstattet.
Notwendige Übernachtungskosten werden höchstens für drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Übernachtung gezahlt.
4.7 Rooming-in-Kosten (Übernachtungskosten im Krankenhaus)
Wir erstatten die Übernachtungskosten im Krankenhaus bzw. Rooming-in-Kosten für eine dem versicherten Kind nahestehende Person, sofern das versicherte Kind
• das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
• sich in vollstationärer Heilbehandlung befindet.
Die Übernachtungskosten tragen wir maximal bis zu 100 Euro pro Tag, begrenzt auf insgesamt 14 Tage.
4.8 Haustierunterbringung/Haustierbetreuung
Für die Haustiere der versicherten Person wird eine Unterbringung oder eine Betreuung vermittelt bzw. organisiert. Haustiere sind die im Haushalt der versicherten Person lebenden Hunde (außer Hunde, die nach den Verordnungen oder Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem diese gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind), Katzen, Vögel, Nagetiere, Fische und Schildkröten.
Die Organisation der Unterbringung ist nur möglich, wenn das Haustier einen gültigen Impfpass besitzt (gilt bei Hunden, Katzen, Frettchen und Kaninchen), keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasitenbefall aufweist. Je nach regionaler Verfügbarkeit wird das Haustier in einer Tierpension in Wohnortnähe untergebracht.
Die Kosten für eine Hundebetreuung oder das Ausführen des Hundes sind ebenfalls mitversichert.
Die Kosten für die Haustierunterbringung bzw. Haustierbetreuung tragen wir maximal bis zu 100 Euro pro Tag, begrenzt auf insgesamt 14 Tage. Etwaige Zusatzkosten für besondere Unterbringungswünsche, Betreuungspersonen, Tierärzte, besonderes Futter oder andere Sonderleistungen sind von der versicherten Person zu tragen.
4.9 Winter-/Streudienst
Wir übernehmen, sofern dies zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der versicherten Person notwendig ist, die Kosten für den Winterund Streudienst am amtlichen Wohnsitz der versicherten Person.
Die Kosten werden bis zu 100 Euro pro Woche übernommen. Zusätzlich anfallende Kosten sind von der versicherten Person zu bezahlen.
Zur Klarstellung:
Wir übernehmen ausschließlich nur die Kosten. Die Planung, Vermittlung und Organisation obliegt nicht uns. Jegliche Ansprüche, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben, sind somit ausgeschlossen.
4.10 Gartenpflege
Wir organisieren bzw. vermitteln Dienstleister, die den Garten am Wohnsitz der versicherten Person pflegen, sofern dies notwendig ist.
Die Kosten für die Gartenpflege werden bis zu 100 Euro pro Woche übernommen. Weitere Kosten sind von der versicherten Person zu bezahlen.
4.11 Kleine hausmeisterliche Tätigkeiten
Wir übernehmen, sofern dies notwendig ist, die Kosten für kleine hausmeisterliche Tätigkeiten im Wohnraum des amtlichen Wohnsitzes der versicherten Person.
Die Kosten werden bis zu einem Gesamtbetrag von 500 Euro übernommen.
Zur Klarstellung:
Wir übernehmen ausschließlich nur die Kosten. Die Planung, Vermittlung und Organisation obliegt nicht uns.
4.12 Briefkastenleerung
Wir organisieren bzw. vermitteln und entschädigen Dienstleister, die den Briefkasten am Wohnsitz der versicherten Person einmal pro Woche leeren, sofern dies notwendig ist.
4.13 Psychologische telefonische Hilfe
Wir vermitteln auf Anfrage eine angemessene psychologische telefonische Hilfe.
Die psychologische Hilfe soll die versicherte Person und/oder die ihr nahestehenden Personen bei der Verarbeitung eines belastenden Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten.
Die Leistung ist bis zu vier Personen begrenzt. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir.
4.14 Beratung behindertengerechtes Wohnen, Umzug, Umbau des Fahrzeugs
Wir erstatten die nachgewiesen Beratungskosten für
• den behindertengerechten Umbau des selbst bewohnten Hauses oder der Wohnung,
• einen notwendigen Umzug in ein behindertengerechtes Haus oder Wohnung bzw. in ein Seniorenoder Pflegeheim und
• die behindertengerechte Umrüstung des eigenen oder eines fremden Pkws, sofern dieser einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehört.
4.15 Reisepreiserstattung für die versicherte Person und Mitreisende nach einem Unfall
Sofern eine Reise durch einen notwendigen Krankenrücktransport der versicherten Person nach einem Unfall gemäß Ziffer 1.1 abgebrochen werden muss, erstatten wir den anteiligen Reisepreis für die versicherte Person und die mitreisenden Personen, wenn und sofern ein Nachteil für die versicherte Person und/oder die Mitreisenden entstanden ist. Die Entschädigung ist auf maximal 50 Prozent der Gesamtreisekosten, höchstens jedoch bis zu 1.000 Euro insgesamt (für alle Personen) begrenzt.
4.16 Transportkosten nach einem Unfall
Erstattet werden nach einem Unfall (Ziffer 1.1) die nachgewiesenen Kosten für den Transport zum Krankenhaus, zur Spezialklinik oder zu einer Dekompressionskammer, soweit dies medizinisch notwendig oder ärztlich angeordnet worden ist.
4.17 Krankenrücktransport/Verlegung der verletzten Person zum Krankenhaus am Wohnsitz nach einem Unfall
Wir organisieren und erstatten nach einem Unfall (Ziffer 1.1.) die nachgewiesenen Kosten für die Verlegung (auch Flugrückholung) der verletzten Person in ein Krankenhaus oder eine Spezialklinik in der Nähe ihres ständigen Wohnsitzes, sofern dies medizinisch notwendig ist und ärztlich angeordnet wurde.
Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn eine medizinische Notwendigkeit nicht vorliegt, aufgrund des Verletzungsbilds aber mit einer vollstationären Heilbehandlung im Ausland von mehr als 14 Tagen zu rechnen ist.
4.18 Mehraufwendungen für die Rückkehr der verletzten Person nach einer vollstationären Heilbehandlung zum Wohnsitz nach einem Unfall
Wir erstatten nach einem Unfall (Ziffer 1.1) die nachgewiesenen Mehraufwendungen für die Rückkehr der verletzten Person nach der vollstationären Heilbehandlung zu deren ständigem Wohnsitz.
Die Rückfahrtkosten erstatten wir bis zur Höhe der Bahnkostenerster Klasse einschließlich Zuschlägen bzw. bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs in der Economy Class.
Nachgewiesene Kosten für Taxifahrten erstatten wir bis zu 100 Euro.
Notwendige Übernachtungskosten werden höchstens für drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Übernachtung gezahlt.
4.19 Mehraufwendungen für die Rückkehrreise mitreisender Personen nach einem Unfall
Wir organisieren nach einem Unfall (Ziffer 1.1) der versicherten Person die Rückkehr der mitreisenden Kinder und des Ehegatten/Lebenspartners der versicherten Person zu deren ständigem Wohnsitz und erstatten die nachgewiesenen Mehraufwendungen für die Reise.
Die Rückfahrtkosten werden bis zur Höhe der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen bzw. bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs in der Economy Class erstattet.
Nachgewiesene Kosten für Taxifahrten werden bis zu 100 Euro erstattet.
Notwendige Übernachtungskosten werden höchstens für drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Übernachtung und Person gezahlt.
4.20 Mehraufwendungen für außerplanmäßigen Rücktransport von Gepäck und Haustieren nach einem Unfall
Wir organisieren nach einem Unfall (Ziffer 1.1) den außerplanmäßigen Transport von Gepäckstücken und Haustieren zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person und erstatten die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Transport.
4.21 Bergungskosten nach einem Unfall
Erstattet werden nach einem Unfall (Ziffer 1.1) die nachgewiesenen Kosten für Such-, Rettungsund Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
4.22 Überführungsund Bestattungskosten im Todesfall im Ausland nach einem Unfall
Wir erstatten nach einem Unfall (Ziffer 1.1) die nachgewiesenen Überführungskosten bei einem unfallbedingten Todesfall bis zum letzten ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder, nach Abstimmung mit den Angehörigen, die angemessenen Bestattungskosten im Ausland.
4.23 Arzneimittelversand nach einem Unfall
Ist die versicherte Person nach einem Unfall (Ziffer 1.1) zur Aufrechterhaltung der Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vor Ort nicht besorgt werden können, angewiesen, sorgen wir, nach Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person, für die Zusendung der Arzneimittel und übernehmen die entstehenden Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll.
4.24 Brillenversand nach einem Unfall
Ist die versicherte Person nach einem Unfall (Ziffer 1.1) zur Aufrechterhaltung der Gesundheit/Sehkraft auf eine medizinisch notwendige Brille angewiesen, sorgen wir für die Zusendung und übernehmen die entstehenden Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll.
4.25 Ersatz der Kosten für Schadenmeldungen aus dem Ausland nach einem Unfall
Für Anrufe aus dem Ausland zur Schadenmeldung erstatten wir Ihnen je Unfallereignis (Ziffer 1.1) pauschal 25 Euro.
Dokumentversion: 2016.01
4.1 Entschädigungsgrenze für die weiteren versicherten Kosten
Die nachfolgenden Leistungen sind insgesamt auf 30.000 Euro je versichertes Ereignis begrenzt, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen keine anderen Begrenzungen ergeben.
Die maximale Entschädigungsgrenze beinhaltet auch die Leistung gemäß Ziffer 4.2 (ARAG Soforthilfe weltweit).
4.2 ARAG Soforthilfe weltweit nach einem Unfall
Kommt die versicherte Person nach einem Unfall (Ziffer 1.1) infolge einer Verletzung in eine unvorhersehbare besondere Notlage, zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für ihre Gesundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.
Kosten im Zusammenhang mit der Nichtoder Schlechterfüllung von Verträgen, die von der versicherten Person abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungsund Reparaturkosten werden nicht erstattet.
Die Entschädigung ist auf maximal 1.000 Euro insgesamt beschränkt.
4.3 Kinderbetreuung
Wir organisieren bzw. vermitteln eine 24-Stunden-Betreuung für Kinder der versicherten Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, das ist zum Beispiel:
• Wegbegleitung
• Hausaufgabenbetreuung
• Zubereitung der Mahlzeiten
• Betreuung in der Freizeit
• zu Bett bringen
Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der Wohnung der versicherten Person, und zwar solange, bis sie anderweitig, zum Beispiel durch einen Verwandten oder eine im Haushalt lebende Person, übernommen werden kann.
Voraussetzung ist, dass eine Beaufsichtigung oder Versorgung der Kinder nicht sichergestellt werden kann.
Die Kosten für die Kinderbetreuung tragen wir maximal bis zu 100 Euro pro Tag, begrenzt auf insgesamt 14 Tage.
4.4 Fahrdienste für Kinder
Wir organisieren bzw. vermitteln notwendige Fahrdienste für Kinder der versicherten Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, zum Beispiel zur Schule oder zu Arztterminen.
Die Kosten für den Fahrdienst tragen wir maximal bis zu 100 Euro pro Tag, begrenzt auf insgesamt 14 Tage.
4.5 Nachhilfestunden
Wir erstatten die Kosten für Nachhilfestunden von versicherten Personen, die
• zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
• nicht am Schulunterricht einer allgemeinbildenden Schule oder einer gleichgestellten Einrichtung teilnehmen konnten.
Die Kosten werden bis maximal 100 Euro pro Tag erstattet, begrenzt auf insgesamt 14 Tage.
4.6 Kosten für Krankenbesuche versicherter Kinder
Muss sich ein versichertes Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf einer Reise länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, organisieren wir den Krankenbesuch einer nahestehenden Person und erstatten die Fahrtund Übernachtungskosten.
Die Fahrtkosten werden bis zur Höhe der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen bzw. bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs in der Economy Class erstattet.
Nachgewiesene Kosten für Taxifahrten werden bis zu 100 Euro erstattet.
Notwendige Übernachtungskosten werden höchstens für drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Übernachtung gezahlt.
4.7 Rooming-in-Kosten (Übernachtungskosten im Krankenhaus)
Wir erstatten die Übernachtungskosten im Krankenhaus bzw. Rooming-in-Kosten für eine dem versicherten Kind nahestehende Person, sofern das versicherte Kind
• das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
• sich in vollstationärer Heilbehandlung befindet.
Die Übernachtungskosten tragen wir maximal bis zu 100 Euro pro Tag, begrenzt auf insgesamt 14 Tage.
4.8 Haustierunterbringung/Haustierbetreuung
Für die Haustiere der versicherten Person wird eine Unterbringung oder eine Betreuung vermittelt bzw. organisiert. Haustiere sind die im Haushalt der versicherten Person lebenden Hunde (außer Hunde, die nach den Verordnungen oder Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem diese gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind), Katzen, Vögel, Nagetiere, Fische und Schildkröten.
Die Organisation der Unterbringung ist nur möglich, wenn das Haustier einen gültigen Impfpass besitzt (gilt bei Hunden, Katzen, Frettchen und Kaninchen), keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasitenbefall aufweist. Je nach regionaler Verfügbarkeit wird das Haustier in einer Tierpension in Wohnortnähe untergebracht.
Die Kosten für eine Hundebetreuung oder das Ausführen des Hundes sind ebenfalls mitversichert.
Die Kosten für die Haustierunterbringung bzw. Haustierbetreuung tragen wir maximal bis zu 100 Euro pro Tag, begrenzt auf insgesamt 14 Tage. Etwaige Zusatzkosten für besondere Unterbringungswünsche, Betreuungspersonen, Tierärzte, besonderes Futter oder andere Sonderleistungen sind von der versicherten Person zu tragen.
4.9 Winter-/Streudienst
Wir übernehmen, sofern dies zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der versicherten Person notwendig ist, die Kosten für den Winterund Streudienst am amtlichen Wohnsitz der versicherten Person.
Die Kosten werden bis zu 100 Euro pro Woche übernommen. Zusätzlich anfallende Kosten sind von der versicherten Person zu bezahlen.
Zur Klarstellung:
Wir übernehmen ausschließlich nur die Kosten. Die Planung, Vermittlung und Organisation obliegt nicht uns. Jegliche Ansprüche, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben, sind somit ausgeschlossen.
4.10 Gartenpflege
Wir organisieren bzw. vermitteln Dienstleister, die den Garten am Wohnsitz der versicherten Person pflegen, sofern dies notwendig ist.
Die Kosten für die Gartenpflege werden bis zu 100 Euro pro Woche übernommen. Weitere Kosten sind von der versicherten Person zu bezahlen.
4.11 Kleine hausmeisterliche Tätigkeiten
Wir übernehmen, sofern dies notwendig ist, die Kosten für kleine hausmeisterliche Tätigkeiten im Wohnraum des amtlichen Wohnsitzes der versicherten Person.
Die Kosten werden bis zu einem Gesamtbetrag von 500 Euro übernommen.
Zur Klarstellung:
Wir übernehmen ausschließlich nur die Kosten. Die Planung, Vermittlung und Organisation obliegt nicht uns.
4.12 Briefkastenleerung
Wir organisieren bzw. vermitteln und entschädigen Dienstleister, die den Briefkasten am Wohnsitz der versicherten Person einmal pro Woche leeren, sofern dies notwendig ist.
4.13 Psychologische telefonische Hilfe
Wir vermitteln auf Anfrage eine angemessene psychologische telefonische Hilfe.
Die psychologische Hilfe soll die versicherte Person und/oder die ihr nahestehenden Personen bei der Verarbeitung eines belastenden Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten.
Die Leistung ist bis zu vier Personen begrenzt. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir.
4.14 Beratung behindertengerechtes Wohnen, Umzug, Umbau des Fahrzeugs
Wir erstatten die nachgewiesen Beratungskosten für
• den behindertengerechten Umbau des selbst bewohnten Hauses oder der Wohnung,
• einen notwendigen Umzug in ein behindertengerechtes Haus oder Wohnung bzw. in ein Seniorenoder Pflegeheim und
• die behindertengerechte Umrüstung des eigenen oder eines fremden Pkws, sofern dieser einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehört.
4.15 Reisepreiserstattung für die versicherte Person und Mitreisende nach einem Unfall
Sofern eine Reise durch einen notwendigen Krankenrücktransport der versicherten Person nach einem Unfall gemäß Ziffer 1.1 abgebrochen werden muss, erstatten wir den anteiligen Reisepreis für die versicherte Person und die mitreisenden Personen, wenn und sofern ein Nachteil für die versicherte Person und/oder die Mitreisenden entstanden ist. Die Entschädigung ist auf maximal 50 Prozent der Gesamtreisekosten, höchstens jedoch bis zu 1.000 Euro insgesamt (für alle Personen) begrenzt.
4.16 Transportkosten nach einem Unfall
Erstattet werden nach einem Unfall (Ziffer 1.1) die nachgewiesenen Kosten für den Transport zum Krankenhaus, zur Spezialklinik oder zu einer Dekompressionskammer, soweit dies medizinisch notwendig oder ärztlich angeordnet worden ist.
4.17 Krankenrücktransport/Verlegung der verletzten Person zum Krankenhaus am Wohnsitz nach einem Unfall
Wir organisieren und erstatten nach einem Unfall (Ziffer 1.1.) die nachgewiesenen Kosten für die Verlegung (auch Flugrückholung) der verletzten Person in ein Krankenhaus oder eine Spezialklinik in der Nähe ihres ständigen Wohnsitzes, sofern dies medizinisch notwendig ist und ärztlich angeordnet wurde.
Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn eine medizinische Notwendigkeit nicht vorliegt, aufgrund des Verletzungsbilds aber mit einer vollstationären Heilbehandlung im Ausland von mehr als 14 Tagen zu rechnen ist.
4.18 Mehraufwendungen für die Rückkehr der verletzten Person nach einer vollstationären Heilbehandlung zum Wohnsitz nach einem Unfall
Wir erstatten nach einem Unfall (Ziffer 1.1) die nachgewiesenen Mehraufwendungen für die Rückkehr der verletzten Person nach der vollstationären Heilbehandlung zu deren ständigem Wohnsitz.
Die Rückfahrtkosten erstatten wir bis zur Höhe der Bahnkostenerster Klasse einschließlich Zuschlägen bzw. bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs in der Economy Class.
Nachgewiesene Kosten für Taxifahrten erstatten wir bis zu 100 Euro.
Notwendige Übernachtungskosten werden höchstens für drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Übernachtung gezahlt.
4.19 Mehraufwendungen für die Rückkehrreise mitreisender Personen nach einem Unfall
Wir organisieren nach einem Unfall (Ziffer 1.1) der versicherten Person die Rückkehr der mitreisenden Kinder und des Ehegatten/Lebenspartners der versicherten Person zu deren ständigem Wohnsitz und erstatten die nachgewiesenen Mehraufwendungen für die Reise.
Die Rückfahrtkosten werden bis zur Höhe der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen bzw. bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs in der Economy Class erstattet.
Nachgewiesene Kosten für Taxifahrten werden bis zu 100 Euro erstattet.
Notwendige Übernachtungskosten werden höchstens für drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Übernachtung und Person gezahlt.
4.20 Mehraufwendungen für außerplanmäßigen Rücktransport von Gepäck und Haustieren nach einem Unfall
Wir organisieren nach einem Unfall (Ziffer 1.1) den außerplanmäßigen Transport von Gepäckstücken und Haustieren zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person und erstatten die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Transport.
4.21 Bergungskosten nach einem Unfall
Erstattet werden nach einem Unfall (Ziffer 1.1) die nachgewiesenen Kosten für Such-, Rettungsund Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
4.22 Überführungsund Bestattungskosten im Todesfall im Ausland nach einem Unfall
Wir erstatten nach einem Unfall (Ziffer 1.1) die nachgewiesenen Überführungskosten bei einem unfallbedingten Todesfall bis zum letzten ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder, nach Abstimmung mit den Angehörigen, die angemessenen Bestattungskosten im Ausland.
4.23 Arzneimittelversand nach einem Unfall
Ist die versicherte Person nach einem Unfall (Ziffer 1.1) zur Aufrechterhaltung der Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vor Ort nicht besorgt werden können, angewiesen, sorgen wir, nach Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person, für die Zusendung der Arzneimittel und übernehmen die entstehenden Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll.
4.24 Brillenversand nach einem Unfall
Ist die versicherte Person nach einem Unfall (Ziffer 1.1) zur Aufrechterhaltung der Gesundheit/Sehkraft auf eine medizinisch notwendige Brille angewiesen, sorgen wir für die Zusendung und übernehmen die entstehenden Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll.
4.25 Ersatz der Kosten für Schadenmeldungen aus dem Ausland nach einem Unfall
Für Anrufe aus dem Ausland zur Schadenmeldung erstatten wir Ihnen je Unfallereignis (Ziffer 1.1) pauschal 25 Euro.
Dokumentversion: 2016.01