In der Unfallversicherung der ARAG gilt im Tarif Schutzbrief folgendes für In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?:
7.1 Allgemeine Ausschlüsse
7.1.1 Kriegsund Bürgerkriegsereignisse
Die Versicherung leistet nicht bei Ereignissen, die unmittelbar oder mittelbar durch Krieg oder Bürgerkrieg verursacht wurden.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegsoder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Die Erweiterung gilt nicht
• bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
• für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
• für Unfälle durch atomare, biologische und chemische Waffen.
7.1.2 Kernenergie
Die Versicherung leistet nicht bei Ereignissen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht wurden.
7.2 Besondere Ausschlüsse bei einem Unfallereignis gemäß Ziffer 1.1
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
7.2.1 Geistesund Bewusstseinsstörungen
Unfälle der versicherten Person durch Geistesoder Bewusstseinsstörungen.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Unfälle durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt, epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Versichert sind die daraus resultierenden Unfallfolgen. Die durch den Schlaganfall, Herzinfarkt epileptischen Anfall oder durch andere Krampfanfälle hervorgerufenen Gesundheitsschäden sind nicht versichert.
Auch besteht Versicherungsschutz für Unfälle durch Geistesoder Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit, beim Lenken von Kraftfahrzeugen allerdings nur, sofern der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt unter 1,1 Promille liegt. Versicherungsschutz besteht auch für Unfälle durch Geistesoder Bewusstseinsstörungen durch ärztlich verordnete Medikamente, sofern die Medikamente der ärztlich empfohlenen Dosierung entsprechend eingenommen wurden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Unfälle durch Drogeneinfluss.
Der Zustand der Übermüdung, Schlaftrunkenheit und das Einschlafen infolge einer Übermüdung gelten nicht als Bewusstseinsstörungen.
7.2.2 Vorsätzliche Straftaten
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Versicherungsschutz besteht jedoch für Unfälle von
• Personen, die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
• Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung im Sinne des § 832 BGB bedürfen; durch
• Lenken oder Fahren von Landoder Wasserfahrzeugen ohne den Besitz einer gültigen Fahrererlaubnis (§ 21 StVG) und
• Herstellung und Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper. Voraussetzung ist, dass
• bei Fahren ohne gültige Fahrererlaubnis keine weiteren vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftaten begangen wurden und
• bei der Herstellung und dem Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung begangen oder geplant wurden.
7.2.3 Führen eines Luftfahrzeugs Unfälle der versicherten Person
• als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs;
• bei einer mithilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit;
• bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
7.2.4 Fahrveranstaltungen
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Unfälle mit Motorfahrzeugen bei Tourenfahrten, Sternfahrten und Rallyefahrten, bei denen es allein um die Einhaltung einer Durchschnittsgeschwindigkeit geht. Versicherungsschutz besteht auch bei Unfällen bei gelegentlichen Fahrveranstaltungen auf einer öffentlich zugänglichen Gokartbahn mit Leihkarts, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist.
7.3 Ausgeschlossen sind bei Unfällen gemäß Ziffer 1.1 ferner folgende Beeinträchtigungen:
7.3.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis gemäß Ziffer 1.1 die überwiegende Ursache ist.
7.3.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen
Gesundheitsschädigungen durch Röntgen-, Laseroder Maserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sind versichert.
Ausgeschlossen bleiben Gesundheitsschädigungen, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten eintreten sowie Berufsbzw. Gewerbekrankheiten.
7.3.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn
• die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren;
• die Gesundheitsschädigungen durch Pediküre oder Maniküre hervorgerufen wurden.
7.3.4 Gesundheitsschäden durch Infektionen
7.3.4.1 Insektenstiche, geringfügige Hautoder Schleimhautverletzungen
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn nachfolgende Infektionen beim erstmaligen Ausbruch von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche, -bisse oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzung übertragen wurden. Versichert sind: Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Gelbfieber, Dreitagefieber, Malaria, Meningitis, Pest.
Versicherungsschutz besteht auch
• bei verbeugenden Schutzimpfungen gegen die oben genannten Infektionskrankheiten, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder ärztlich verordnet sind;
• bei allergischen Reaktionen als Folge von Insektenstichen.
7.3.4.2 Tollwut, Wundstarrkrampf und Infektionen als Folge von Unfallverletzungen Versicherungsschutz besteht jedoch für
• Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für
• Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten.
Versicherungsschutz besteht jedoch beim erstmaligen Ausbruch folgender Infektionskrankheiten:
Cholera, Enchinokokkose (Fuchsbandwurm), Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Lepra, Masern, Mumps, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken/Windpocken, Röteln, Scharlach, Schlafkrankheit, Tuberkulose, Tularämie (Hasenpest) und Typhus/Paratyphus.
Versicherungsschutz besteht auch bei vorbeugenden Schutzimpfungen gegen die oben genannten Infektionskrankheiten, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder ärztlich verordnet sind, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
Der Versicherungsschutz für diese Infektionen beginnt erst nach einer Wartezeit von drei Monaten nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
7.3.4.3 Infektionen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe
Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer 7.3.3 entsprechend.
7.3.5 Vergiftungen durch Verschlucken fester oder flüssiger Stoffe
Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Versicherungsschutz besteht auch für Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
7.3.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte hirnorganische Schädigung oder hirnorganische Reaktion zurückzuführen sind.
7.3.7 Gesundheitsschäden durch Bauchoder Unterleibsbrüche.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
Bis zum 75. Lebensjahr der versicherten Person besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie durch erhöhte Kraftanstrengung entstanden sind.
Bis zum 67. Lebensjahr der versicherten Person besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie durch Eigenbewegung entstanden sind.
Der Versicherungsfall
Dokumentversion: 2016.01
7.1 Allgemeine Ausschlüsse
7.1.1 Kriegsund Bürgerkriegsereignisse
Die Versicherung leistet nicht bei Ereignissen, die unmittelbar oder mittelbar durch Krieg oder Bürgerkrieg verursacht wurden.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegsoder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Die Erweiterung gilt nicht
• bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
• für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
• für Unfälle durch atomare, biologische und chemische Waffen.
7.1.2 Kernenergie
Die Versicherung leistet nicht bei Ereignissen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht wurden.
7.2 Besondere Ausschlüsse bei einem Unfallereignis gemäß Ziffer 1.1
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
7.2.1 Geistesund Bewusstseinsstörungen
Unfälle der versicherten Person durch Geistesoder Bewusstseinsstörungen.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Unfälle durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt, epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Versichert sind die daraus resultierenden Unfallfolgen. Die durch den Schlaganfall, Herzinfarkt epileptischen Anfall oder durch andere Krampfanfälle hervorgerufenen Gesundheitsschäden sind nicht versichert.
Auch besteht Versicherungsschutz für Unfälle durch Geistesoder Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit, beim Lenken von Kraftfahrzeugen allerdings nur, sofern der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt unter 1,1 Promille liegt. Versicherungsschutz besteht auch für Unfälle durch Geistesoder Bewusstseinsstörungen durch ärztlich verordnete Medikamente, sofern die Medikamente der ärztlich empfohlenen Dosierung entsprechend eingenommen wurden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Unfälle durch Drogeneinfluss.
Der Zustand der Übermüdung, Schlaftrunkenheit und das Einschlafen infolge einer Übermüdung gelten nicht als Bewusstseinsstörungen.
7.2.2 Vorsätzliche Straftaten
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Versicherungsschutz besteht jedoch für Unfälle von
• Personen, die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
• Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung im Sinne des § 832 BGB bedürfen; durch
• Lenken oder Fahren von Landoder Wasserfahrzeugen ohne den Besitz einer gültigen Fahrererlaubnis (§ 21 StVG) und
• Herstellung und Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper. Voraussetzung ist, dass
• bei Fahren ohne gültige Fahrererlaubnis keine weiteren vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftaten begangen wurden und
• bei der Herstellung und dem Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung begangen oder geplant wurden.
7.2.3 Führen eines Luftfahrzeugs Unfälle der versicherten Person
• als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs;
• bei einer mithilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit;
• bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
7.2.4 Fahrveranstaltungen
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Unfälle mit Motorfahrzeugen bei Tourenfahrten, Sternfahrten und Rallyefahrten, bei denen es allein um die Einhaltung einer Durchschnittsgeschwindigkeit geht. Versicherungsschutz besteht auch bei Unfällen bei gelegentlichen Fahrveranstaltungen auf einer öffentlich zugänglichen Gokartbahn mit Leihkarts, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist.
7.3 Ausgeschlossen sind bei Unfällen gemäß Ziffer 1.1 ferner folgende Beeinträchtigungen:
7.3.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis gemäß Ziffer 1.1 die überwiegende Ursache ist.
7.3.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen
Gesundheitsschädigungen durch Röntgen-, Laseroder Maserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sind versichert.
Ausgeschlossen bleiben Gesundheitsschädigungen, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten eintreten sowie Berufsbzw. Gewerbekrankheiten.
7.3.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn
• die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren;
• die Gesundheitsschädigungen durch Pediküre oder Maniküre hervorgerufen wurden.
7.3.4 Gesundheitsschäden durch Infektionen
7.3.4.1 Insektenstiche, geringfügige Hautoder Schleimhautverletzungen
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn nachfolgende Infektionen beim erstmaligen Ausbruch von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche, -bisse oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzung übertragen wurden. Versichert sind: Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Gelbfieber, Dreitagefieber, Malaria, Meningitis, Pest.
Versicherungsschutz besteht auch
• bei verbeugenden Schutzimpfungen gegen die oben genannten Infektionskrankheiten, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder ärztlich verordnet sind;
• bei allergischen Reaktionen als Folge von Insektenstichen.
7.3.4.2 Tollwut, Wundstarrkrampf und Infektionen als Folge von Unfallverletzungen Versicherungsschutz besteht jedoch für
• Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für
• Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten.
Versicherungsschutz besteht jedoch beim erstmaligen Ausbruch folgender Infektionskrankheiten:
Cholera, Enchinokokkose (Fuchsbandwurm), Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Lepra, Masern, Mumps, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken/Windpocken, Röteln, Scharlach, Schlafkrankheit, Tuberkulose, Tularämie (Hasenpest) und Typhus/Paratyphus.
Versicherungsschutz besteht auch bei vorbeugenden Schutzimpfungen gegen die oben genannten Infektionskrankheiten, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder ärztlich verordnet sind, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
Der Versicherungsschutz für diese Infektionen beginnt erst nach einer Wartezeit von drei Monaten nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
7.3.4.3 Infektionen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe
Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer 7.3.3 entsprechend.
7.3.5 Vergiftungen durch Verschlucken fester oder flüssiger Stoffe
Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Versicherungsschutz besteht auch für Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
7.3.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte hirnorganische Schädigung oder hirnorganische Reaktion zurückzuführen sind.
7.3.7 Gesundheitsschäden durch Bauchoder Unterleibsbrüche.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
Bis zum 75. Lebensjahr der versicherten Person besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie durch erhöhte Kraftanstrengung entstanden sind.
Bis zum 67. Lebensjahr der versicherten Person besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie durch Eigenbewegung entstanden sind.
Der Versicherungsfall
Dokumentversion: 2016.01