In der Unfallversicherung der ARAG gilt folgendes für Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?:
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregelt.
Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
6.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
6.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
6.3 Wir beauLragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer LeistungspLicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen.
Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
6.4 Für die Prüfung unserer LeistungspLicht benötigen wir möglicherweise AuskünLe von
• Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben,
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen AuskünLe zu erhalten.
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die AuskünLe direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die AuskünLe selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
6.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Soweit zur Prüfung unserer LeistungspLicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauLragten Arzt durchführen zu lassen.
Dokumentversion: 2016.01
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregelt.
Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
6.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
6.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
6.3 Wir beauLragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer LeistungspLicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen.
Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
6.4 Für die Prüfung unserer LeistungspLicht benötigen wir möglicherweise AuskünLe von
• Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben,
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen AuskünLe zu erhalten.
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die AuskünLe direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die AuskünLe selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
6.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Soweit zur Prüfung unserer LeistungspLicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauLragten Arzt durchführen zu lassen.
Dokumentversion: 2016.01