Bei der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung wird je telefonischer Erstberatung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts übernommen – in Deutschland im Umfang des § 34 Absatz 7 a ARB und im Ausland bis zu einer festen Höchstgrenze, wobei in diesen Fällen keine Selbstbeteiligung anfällt.
Wir übernehmen je telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts:
- in Deutschland im Umfang des § 34 Absatz 7 a ARB,
- im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro.
In diesen Fällen gilt keine Selbstbeteiligung.
Was bedeutet das konkret?
Rufen Sie zur ersten Einschätzung eines Rechtsproblems einen Anwalt an, wird das Honorar für diese Erstberatung übernommen. In Deutschland richtet sich der Umfang nach den vereinbarten Bedingungen, im Ausland gelten feste Höchstbeträge je Beratung und je Kalenderjahr. Für diese Erstberatungen müssen Sie keinen Eigenanteil tragen.
Häufige Fragen
Welche Leistung übernimmt die ARAG bei einer telefonischen Erstberatung?
Übernommen wird je telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts.
Wie hoch ist die Erstattung bei einer Erstberatung im Ausland?
Im Ausland wird bis zu maximal 250 Euro je Erstberatung übernommen, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro.
Was gilt für die Erstberatung in Deutschland?
In Deutschland wird die Vergütung im Umfang des § 34 Absatz 7 a ARB übernommen.
Fällt bei der telefonischen Erstberatung eine Selbstbeteiligung an?
Nein, in diesen Fällen gilt keine Selbstbeteiligung.