In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung legt die Regelung zu den anzuwendenden Bestimmungen fest, welche Vorschriften der ARB ergänzend gelten, wenn im Vertrag nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7, . bis 72, 74, 76, 7.
und 2/ ARB entsprechend.
Dokumentversion: 2024.01
Was bedeutet das konkret?
Diese Klausel stellt klar, dass für Punkte, die im Vertrag nicht eigens geregelt sind, die genannten Bestimmungen der ARB entsprechend herangezogen werden. Eine abweichende, ausdrücklich vereinbarte Regelung hat jedoch immer Vorrang.
Häufige Fragen
Welche Bestimmungen gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist?
In diesem Fall gelten die entsprechenden Bestimmungen der ARB, soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Was hat Vorrang: eine ausdrückliche Vereinbarung oder die ARB?
Eine ausdrücklich vereinbarte abweichende Regelung hat Vorrang. Nur soweit vorstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der ARB entsprechend.
Für wen gilt diese Regelung?
Sie gilt für die Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung.