In der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt folgendes für Wartezeit:
Teil I
(1) Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.
(2) Die Wartezeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Wartezeit vereinbart ist.
(3) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Teil II
Abweichend von Teil I Absatz 2 entfällt die Wartezeit bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit, sofern sich der Unfall nach Vertragsabschluss ereignet hat.
Dokumentversion: 2022.01
Teil I
(1) Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.
(2) Die Wartezeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Wartezeit vereinbart ist.
(3) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Teil II
Abweichend von Teil I Absatz 2 entfällt die Wartezeit bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit, sofern sich der Unfall nach Vertragsabschluss ereignet hat.
Dokumentversion: 2022.01