In der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt folgendes für Willenserklärungen und Anzeigen:
Teil I
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform, sofern nicht eine erleichterte Form vereinbart ist.
Dokumentversion: 2022.01
Teil I
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform, sofern nicht eine erleichterte Form vereinbart ist.
Dokumentversion: 2022.01