In der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt folgendes für Kindernachversicherung:
Teil I
(1) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein und nicht geringer als der Versicherungsschutz nach § 6 Teil I Absatz 1.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
(3) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage keine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. Der Beitrag darf 15 Euro monatlich unterschreiten; eine Stundung gemäß § 9 Teil I Absatz 1 Satz 4 erfolgt nicht.
(4) Ab Vollendung des 18. Lebensjahres richtet sich die Versicherungsfähigkeit nach § 1 Teil I. Liegt der Beitrag unter 15 Euro monatlich, gilt § 13 Teil I. Werden in diesem Zeitpunkt bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Pflege-Pflichtversicherung bezogen, gilt abweichend von Satz 1 Absatz 3; § 13 Teil I findet keine Anwendung.
Teil II
(1) Kinder zahlen ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Beitrag für Jugendliche.
Jugendliche zahlen ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Erwachsenenbeitrag des Alters 18.
(2) In Ergänzung zu Teil I Absatz 4 Satz 2 gilt: Sofern der Beitrag unter 15 Euro monatlich liegt, erfolgt zum Ersten des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, die Umstellung auf einen entsprechend erhöhten Tagessatz, um den Mindestbeitrag von 15 Euro und somit die Förderfähigkeit bereits für diesen Monat zu erreichen. Der Umstellung zum Ersten des Monats kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung widersprechen. In diesem Fall erfolgt die Umstellung mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Dokumentversion: 2022.01
Teil I
(1) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein und nicht geringer als der Versicherungsschutz nach § 6 Teil I Absatz 1.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
(3) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage keine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. Der Beitrag darf 15 Euro monatlich unterschreiten; eine Stundung gemäß § 9 Teil I Absatz 1 Satz 4 erfolgt nicht.
(4) Ab Vollendung des 18. Lebensjahres richtet sich die Versicherungsfähigkeit nach § 1 Teil I. Liegt der Beitrag unter 15 Euro monatlich, gilt § 13 Teil I. Werden in diesem Zeitpunkt bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Pflege-Pflichtversicherung bezogen, gilt abweichend von Satz 1 Absatz 3; § 13 Teil I findet keine Anwendung.
Teil II
(1) Kinder zahlen ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Beitrag für Jugendliche.
Jugendliche zahlen ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Erwachsenenbeitrag des Alters 18.
(2) In Ergänzung zu Teil I Absatz 4 Satz 2 gilt: Sofern der Beitrag unter 15 Euro monatlich liegt, erfolgt zum Ersten des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, die Umstellung auf einen entsprechend erhöhten Tagessatz, um den Mindestbeitrag von 15 Euro und somit die Förderfähigkeit bereits für diesen Monat zu erreichen. Der Umstellung zum Ersten des Monats kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung widersprechen. In diesem Fall erfolgt die Umstellung mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Dokumentversion: 2022.01