In der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt folgendes für Mehrfachversicherung:
Teil I
Bestehen für eine versicherte Person bei verschiedenen Versicherern Versicherungsverträge über die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsvertrag nicht als erster abgeschlossen wurde, die Stornierung des Antrags auf Pflegevorsorgezulage und die Aufhebung des Versicherungsvertrags verlangen. Stornierung und Aufhebung können nur zusammen verlangt werden. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer unverzüglich die Aufhebung des Vertrags und die Stornierung des Antrags auf Zulage. Er kann im Fall der Aufhebung des Versicherungsvertrags und Stornierung des Antrags auf Zulage eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Dokumentversion: 2022.01
Teil I
Bestehen für eine versicherte Person bei verschiedenen Versicherern Versicherungsverträge über die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsvertrag nicht als erster abgeschlossen wurde, die Stornierung des Antrags auf Pflegevorsorgezulage und die Aufhebung des Versicherungsvertrags verlangen. Stornierung und Aufhebung können nur zusammen verlangt werden. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer unverzüglich die Aufhebung des Vertrags und die Stornierung des Antrags auf Zulage. Er kann im Fall der Aufhebung des Versicherungsvertrags und Stornierung des Antrags auf Zulage eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Dokumentversion: 2022.01