In der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt folgendes für Besondere Mitwirkungspflichten des Versicherten:
Teil I
(1) Bei Abschluss des Vertrags hat der Versicherte zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit nach § 1 Teil I vorliegen. Die Bestätigung erfolgt in Textform, soweit nicht eine andere Form vereinbart ist.
(2) Jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Versicherungsfähigkeit führt, insbesondere auch das Ende der Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung, ist dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen, es sei denn, es wurde eine erleichterte Form vereinbart.
Dokumentversion: 2022.01