In der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt folgendes für Kündigung durch den Versicherer:
Teil I
(1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
(4) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 17 Teil I Absatz 7 Satz 1 und 2 entsprechend.
Dokumentversion: 2022.01
Teil I
(1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
(4) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 17 Teil I Absatz 7 Satz 1 und 2 entsprechend.
Dokumentversion: 2022.01