In der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt folgendes für Auszahlung der Versicherungsleistungen:
Teil I
(1) Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen auf Antrag. Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Wartezeit (vgl.
Dokumentversion: 2022.01
Teil I
(1) Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen auf Antrag. Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Wartezeit (vgl.
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