In der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt folgendes für Erhalt der Förderfähigkeit:
Teil I
Sollte der vereinbarte Beitrag für eine versicherte Person unter 15 Euro monatlich sinken (vgl. § 9 Teil I Absatz 1), setzt der Versicherer zum Erhalt der Förderfähigkeit den Beitrag neu fest und erhöht insoweit das Pflegemonatsoder Pflegetagegeld. Der Versicherer teilt dies dem Versicherungsnehmer in Textform mit. Der Versicherungsnehmer kann den Änderungen innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung widersprechen. In diesem Fall werden die Änderungen nicht wirksam und die Versicherungsfähigkeit (§ 1 Teil I Absatz 1) entfällt mit der Folge, dass der Vertrag endet (§ 19 Teil I Absatz 3). Für die Kindernachversicherung gilt
Dokumentversion: 2022.01
Teil I
Sollte der vereinbarte Beitrag für eine versicherte Person unter 15 Euro monatlich sinken (vgl. § 9 Teil I Absatz 1), setzt der Versicherer zum Erhalt der Förderfähigkeit den Beitrag neu fest und erhöht insoweit das Pflegemonatsoder Pflegetagegeld. Der Versicherer teilt dies dem Versicherungsnehmer in Textform mit. Der Versicherungsnehmer kann den Änderungen innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung widersprechen. In diesem Fall werden die Änderungen nicht wirksam und die Versicherungsfähigkeit (§ 1 Teil I Absatz 1) entfällt mit der Folge, dass der Vertrag endet (§ 19 Teil I Absatz 3). Für die Kindernachversicherung gilt
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