In der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt folgendes für Folgen von Obliegenheitsverletzungen:
Teil I
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die in § 14 Teil I genannte Obliegenheit verletzt wird.
(2) Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Obliegenheit nach § 14 Teil I zusätzliche Aufwendungen, kann er vom Versicherungsnehmer dafür Ersatz verlangen.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Dokumentversion: 2022.01
Teil I
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die in § 14 Teil I genannte Obliegenheit verletzt wird.
(2) Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Obliegenheit nach § 14 Teil I zusätzliche Aufwendungen, kann er vom Versicherungsnehmer dafür Ersatz verlangen.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Dokumentversion: 2022.01