In der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt folgendes für Obliegenheiten:
Teil I
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 7 Teil I Absatz 5) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Dokumentversion: 2022.01
Teil I
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 7 Teil I Absatz 5) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Dokumentversion: 2022.01