In der Unfallversicherung der ARAG gilt im Tarif Komfort folgendes für Erweiterungen des Versicherungsschutzes (Ergänzungen zur Unfallversicherung „Basis“):
1.1 Unfälle infolge der Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 sind Unfälle aufgrund der Einnahme ärztlich verordneter Medikamente eingeschlossen. Ausgeschlossen bleiben Unfälle durch Geistesoder Bewusstseinsstörungen
1.2 Unfälle als Folge eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 besteht Versicherungsschutz für Unfälle infolge von Geistesoder Bewusstseinsstörungen
Versichert sind die daraus resultierenden Unfallfolgen. Die durch den eigentlichen Schlaganfall oder Herzinfarkt hervorgerufenen Gesundheitsschäden sind nicht versichert.
1.3 Unfälle bei Fahrveranstaltungen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.5 besteht Versicherungsschutz für Unfälle mit Motorfahrzeugen bei Tourenfahrten
1.4 Gesundheitsschäden durch bestimmte Infektionskrankheiten
Abweichend von Teil A Ziffer 4.2.4 und Teil B Ziffer 1.8 besteht Versicherungsschutz beim erstmaligen Ausbruch folgender Infektionskrankheiten:
Cholera
Versicherungsschutz besteht auch bei vorbeugenden Schutzimpfungen gegen die oben genannten Infektionskrankheiten
Abweichend von Teil A Ziffer 9.1 beginnt der Versicherungsschutz für diese Infektionen erst nach einer Wartezeit von drei Monaten nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Voraussetzung für die Leistung ist
1.5 Gesundheitsschäden durch Nahrungsmittelvergiftungen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.2.5 sind Nahrungsmittelvergiftungen mitversichert.
1.6 Vergiftungen durch Verschlucken fester oder flüssiger Stoffe
Für Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund besteht abweichend von Teil A Ziffer
4.2.5 Versicherungsschutz für Kinder
1.7 Bauchoder Unterleibsbrüche durch erhöhte Kraftanstrengung
Abweichend zu Teil A Ziffer 4.2.7 gilt als Unfall auch
Der Einschluss endet zum Ablauf des Versicherungsjahres
Dokumentversion: 2016.01
1.1 Unfälle infolge der Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 sind Unfälle aufgrund der Einnahme ärztlich verordneter Medikamente eingeschlossen. Ausgeschlossen bleiben Unfälle durch Geistesoder Bewusstseinsstörungen
1.2 Unfälle als Folge eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 besteht Versicherungsschutz für Unfälle infolge von Geistesoder Bewusstseinsstörungen
Versichert sind die daraus resultierenden Unfallfolgen. Die durch den eigentlichen Schlaganfall oder Herzinfarkt hervorgerufenen Gesundheitsschäden sind nicht versichert.
1.3 Unfälle bei Fahrveranstaltungen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.5 besteht Versicherungsschutz für Unfälle mit Motorfahrzeugen bei Tourenfahrten
1.4 Gesundheitsschäden durch bestimmte Infektionskrankheiten
Abweichend von Teil A Ziffer 4.2.4 und Teil B Ziffer 1.8 besteht Versicherungsschutz beim erstmaligen Ausbruch folgender Infektionskrankheiten:
Cholera
Versicherungsschutz besteht auch bei vorbeugenden Schutzimpfungen gegen die oben genannten Infektionskrankheiten
Abweichend von Teil A Ziffer 9.1 beginnt der Versicherungsschutz für diese Infektionen erst nach einer Wartezeit von drei Monaten nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Voraussetzung für die Leistung ist
1.5 Gesundheitsschäden durch Nahrungsmittelvergiftungen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.2.5 sind Nahrungsmittelvergiftungen mitversichert.
1.6 Vergiftungen durch Verschlucken fester oder flüssiger Stoffe
Für Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund besteht abweichend von Teil A Ziffer
4.2.5 Versicherungsschutz für Kinder
1.7 Bauchoder Unterleibsbrüche durch erhöhte Kraftanstrengung
Abweichend zu Teil A Ziffer 4.2.7 gilt als Unfall auch
Der Einschluss endet zum Ablauf des Versicherungsjahres
Dokumentversion: 2016.01