In der Unfallversicherung der ARAG gilt im Tarif Komfort folgendes für Höhe und Dauer der Leistung:
3.8.2 Höhe und Dauer der Leistung
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für
• die behindertengerechte Umrüstung des eigenen Pkws
• den behindertengerechten Umbau des selbst bewohnten Hauses oder der Wohnung
• einen notwendigen Umzug in ein behindertengerechtes Haus oder Wohnung bzw. in ein Seniorenoder Pflegeheim
• Prothesen und medizinische Hilfsmittel (§ 31 Sozialgesetzbuch
• Schulungsund Prüfungsgebühren für Umschulungsmaßnahmen.
3.9 Kurbeihilfen nach Abschluss der vollstationären Heilbehandlung
3.9.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren
Die medizinische Notwendigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
3.9.2 Höhe der Leistung
Wir erstatten die tatsächlich entstandenen Kosten bis zu 1.500 Euro.
3.10 Mehraufwendungen für die Rückkehr der verletzten Person nach einer vollstationären Heilbehandlung zum Wohnsitz
Wir erstatten die Mehraufwendungen für die Rückkehr der verletzten Person nach der vollstationären Heilbehandlung zu deren ständigem Wohnsitz.
Die Rückfahrtkosten erstatten wir bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen bzw. bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs in der Economy Class.
Nachgewiesene Kosten für Taxifahrten erstatten wir bis zu 100 Euro.
Notwendige Übernachtungskosten werden höchstens für drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Übernachtung gezahlt.
3.11 Mehraufwendungen für die Rückkehrreise mitreisender Personen
Wir organisieren die Rückkehr der mitreisenden Kinder und des Ehegatten/Lebenspartners der versicherten Person zu deren ständigem Wohnsitz und erstatten die nachgewiesenen Mehraufwendungen für die Reise.
Die Rückfahrtkosten werden bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen bzw. bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs in der Economy Class erstattet.
Nachgewiesene Kosten für Taxifahrten werden bis zu 100 Euro erstattet.
Notwendige Übernachtungskosten werden höchstens für drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Übernachtung und Person gezahlt.
3.12 Erstattung der Zuzahlung zur gesetzlichen Krankenkasse
3.12.1 Voraussetzungen für die Leistung
Der versicherten Person wurde von den gesetzlichen Krankenversicherern Kosten (Zuzahlungen) gemäß § 61 Sozialgesetzbuch
3.12.2 Höhe der Leistung
Die Krankenhaus-Zuzahlung wird in Höhe des Betrags erstattet
Dokumentversion: 2016.01