In der Unfallversicherung der ARAG gilt im Tarif Premium folgendes für Zusätzliche Erweiterungen „Premium „(Ergänzungen zur Unfallversicherung „Basis“):
4.1 Fristverlängerung bei der Invaliditätsleistungsanmeldung und -feststellung (24/36/36)
Abweichend von Teil A Ziffer 2.1.1.1 und Teil B Ziffer 4.1 muss die Invalidität
• innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten und
• innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und
• innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend gemacht werden.
4.2 Fristunterbrechung bei Verschuldung durch den behandelnden Arzt
Ergänzend zu Teil A Ziffer 2.1.1.1 gelten die Fristen für die Feststellung und Geltendmachung als eingehalten
4.3 Anrechnung von Krankheiten und Gebrechen ab 60 Prozent
Abweichend von Teil A Ziffer 3.2 unterbleibt die Leistungskürzung
Diese Bestimmung entfällt zum Ablauf des Versicherungsjahres
4.4 Versehentliche Anzeigepflichtverletzung bei Berufswechsel (Versehensklausel)
Abweichend von Teil A Ziffer 5.3.1 beeinträchtigt ein versehentliches Unterlassen einer Anzeige über die Änderung der Berufstätigkeit unsere Leistungspflicht nicht
Die Prämienberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich
4.5 ARAG Reha-Manager
In Erweiterung zu Teil B Ziffer 3.4 sind die maximalen Kosten auf insgesamt 30.000 Euro je Unfallereignis begrenzt
4.6 Umstellung des Kindertarifs auf den Erwachsenentarif ab dem 25. Lebensjahr in der Unfallversicherung
„Premium“
Abweichend von Teil A Ziffer 5.1.1 erfolgt die Umstellung auf den Erwachsenentarif zum Ablauf des Versicherungsjahres
4.7 Beitragsbefreiung der versicherten Kinder und erwachsenen Personen bei Tod
4.7.1 Voraussetzung für die Leistung
Abweichend von Teil A Ziffer 10.7 gilt die beitragsfreie Weiterführung für den ungekündigten Vertrag auch dann
• versterben sollten und beim Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Beitragsbefreiung gilt auch dann
• in die Pflegestufe II oder III im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (§§ 14
• einen Unfall erleiden
Den Versicherungsschutz für den eigenen Vertragsteil setzen wir auf Ihren Wunsch außer Kraft.
4.7.2 Dauer der beitragsfreien Weiterführung für mitversicherte Kinder
Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Kinder und die des mitversicherten Lebenspartners werden mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen
oder III oder der Feststellung des Invaliditätsgrads von mindestens 50 Prozent gültig waren
Erfüllt der mitversicherte Ehegatte/Lebenspartner die unter Teil D Ziffer 4.7.1 genannten Voraussetzungen
4.7.3 Dauer der Weiterführung für die mitversicherten erwachsenen Personen
Der Versicherungsschutz für die mitversicherten erwachsenen Personen wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des zweiten Versicherungsjahres
Dokumentversion: 2016.01
4.1 Fristverlängerung bei der Invaliditätsleistungsanmeldung und -feststellung (24/36/36)
Abweichend von Teil A Ziffer 2.1.1.1 und Teil B Ziffer 4.1 muss die Invalidität
• innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten und
• innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und
• innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend gemacht werden.
4.2 Fristunterbrechung bei Verschuldung durch den behandelnden Arzt
Ergänzend zu Teil A Ziffer 2.1.1.1 gelten die Fristen für die Feststellung und Geltendmachung als eingehalten
4.3 Anrechnung von Krankheiten und Gebrechen ab 60 Prozent
Abweichend von Teil A Ziffer 3.2 unterbleibt die Leistungskürzung
Diese Bestimmung entfällt zum Ablauf des Versicherungsjahres
4.4 Versehentliche Anzeigepflichtverletzung bei Berufswechsel (Versehensklausel)
Abweichend von Teil A Ziffer 5.3.1 beeinträchtigt ein versehentliches Unterlassen einer Anzeige über die Änderung der Berufstätigkeit unsere Leistungspflicht nicht
Die Prämienberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich
4.5 ARAG Reha-Manager
In Erweiterung zu Teil B Ziffer 3.4 sind die maximalen Kosten auf insgesamt 30.000 Euro je Unfallereignis begrenzt
4.6 Umstellung des Kindertarifs auf den Erwachsenentarif ab dem 25. Lebensjahr in der Unfallversicherung
„Premium“
Abweichend von Teil A Ziffer 5.1.1 erfolgt die Umstellung auf den Erwachsenentarif zum Ablauf des Versicherungsjahres
4.7 Beitragsbefreiung der versicherten Kinder und erwachsenen Personen bei Tod
4.7.1 Voraussetzung für die Leistung
Abweichend von Teil A Ziffer 10.7 gilt die beitragsfreie Weiterführung für den ungekündigten Vertrag auch dann
• versterben sollten und beim Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Beitragsbefreiung gilt auch dann
• in die Pflegestufe II oder III im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (§§ 14
• einen Unfall erleiden
Den Versicherungsschutz für den eigenen Vertragsteil setzen wir auf Ihren Wunsch außer Kraft.
4.7.2 Dauer der beitragsfreien Weiterführung für mitversicherte Kinder
Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Kinder und die des mitversicherten Lebenspartners werden mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen
oder III oder der Feststellung des Invaliditätsgrads von mindestens 50 Prozent gültig waren
Erfüllt der mitversicherte Ehegatte/Lebenspartner die unter Teil D Ziffer 4.7.1 genannten Voraussetzungen
4.7.3 Dauer der Weiterführung für die mitversicherten erwachsenen Personen
Der Versicherungsschutz für die mitversicherten erwachsenen Personen wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des zweiten Versicherungsjahres
Dokumentversion: 2016.01