In der Unfallversicherung der ARAG gilt im Tarif Premium folgendes für Erweiterungen des Versicherungsschutzes (Ergänzungen zur Unfallversicherung „Basis“):
1.1 Gesundheitsschäden durch Höhenkrankheit
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Höhenlungenödem (HAPE) oder Höhenhirnödem (HACE) aufgrund akuter Höhenkrankheit (AMS).
1.2 Gesundheitsschäden durch Sonnenbrand oder Sonnenstich
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Sonnenbrand oder Sonnenstich.
1.3 Gesundheitsschäden durch Hitzschlag
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Hitzschlag.
1.4 Gesundheitsschäden durch Eigenbewegung
Ergänzend zu Teil A Ziffer 1.4 gilt als Unfall auch
• ein Gelenk verrenkt oder
• Muskeln
Diese Erweiterung gilt jedoch nicht für Schädigungen von Bandscheiben (Teil A Ziffer 4.2.1).
Dieser Einschluss endet zum Ablauf des Versicherungsjahres
1.5 Zusatzhilfe bei bestimmten Erkrankungen
Ergänzend zu Teil A Ziffer 2.1 zahlen wir 10 Prozent der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme
Euro
• Brustkrebs
• Hodenkrebs
• Gehirntumor
• Gebärmutterhalskrebs
• Eierstockkrebs.
Abweichend von Teil A Ziffer 9.1 beginnt der Versicherungsschutz für diese Erkrankungen erst nach einer Wartezeit von zwölf Monaten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose.
Dieser Einschluss endet zum Ablauf des Versicherungsjahres
Ein Attest über die Feststellung der Erkrankung mit Angabe der Diagnose ist uns vorzulegen.
Sollte die versicherte Person versterben
Die Zahlung der Zusatzhilfe wird einmalig pro Krebserkrankung und versicherter Person gezahlt. Bei wiederholtem Krankheitsausbruch wird keine erneute Zahlung der Zusatzhilfe fällig.
1.6 Unfälle infolge der Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 sind Unfälle aufgrund der Einnahme ärztlich verordneter Medikamente eingeschlossen. Ausgeschlossen bleiben Unfälle durch Geistesoder Bewusstseinsstörungen
1.7 Unfälle als Folge eines epileptischen Anfalls oder sonstigen Krampfanfalls
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 besteht Versicherungsschutz für Unfälle infolge von Geistesoder Bewusstseinsstörungen
Versichert sind die daraus resultierenden Unfallfolgen. Die durch den epileptischen Anfall hervorgerufenen Gesundheitsschäden sind nicht versichert.
1.8 Unfälle als Folge von Übermüdung
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 gelten der Zustand der Übermüdung (Schlaftrunkenheit) und das Einschlafen infolge einer Übermüdung nicht als Bewusstseinsstörungen und sind daher mitversichert.
1.9 Unfälle als Folge eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 besteht Versicherungsschutz für Unfälle infolge von Geistesoder Bewusstseinsstörungen
Versichert sind die daraus resultierenden Unfallfolgen. Die durch den eigentlichen Schlaganfall oder Herzinfarkt hervorgerufenen Gesundheitsschäden sind nicht versichert.
1.10 Unfälle bei Fahren ohne Führerschein bei Personen unter 18 Jahren
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.2 sind Unfälle von
• Personen
• Personen
Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist
1.11 Unfälle durch selbst gebaute Feuerwerkskörper bei Personen unter 18 Jahren
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.2 sind Unfälle von
• Personen
• Personen
Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist
1.12 Unfall bei Fahrveranstaltungen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.5 besteht Versicherungsschutz für Unfälle mit Motorfahrzeugen bei Tourenfahrten
1.13 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper
In Abänderung von Teil A Ziffer 4.2.3 gelten Pediküre und Maniküre als mitversichert.
1.14 Gesundheitsschäden durch bestimmte Infektionskrankheiten
Abweichend von Teil A Ziffer 4.2.4 und Teil B Ziffer 1.8 besteht Versicherungsschutz beim erstmaligen Ausbruch folgender Infektionskrankheiten:
Cholera
Versicherungsschutz besteht auch bei vorbeugenden Schutzimpfungen gegen die oben genannten Infektionskrankheiten
Abweichend von Teil A Ziffer 9.1 beginnt der Versicherungsschutz für diese Infektionen erst nach einer Wartezeit von drei Monaten nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Voraussetzung für die Leistung ist
1.15 Gesundheitsschäden durch Nahrungsmittelvergiftungen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.2.5 sind Nahrungsmittelvergiftungen mitversichert.
1.16 Vergiftungen durch Verschlucken fester oder flüssiger Stoffe
In Ergänzung zu Teil A Ziffer 4.2.5 besteht Versicherungsschutz für Kinder
Kein Versicherungsschutz besteht weiterhin für Erwachsene bei Vergiftungen infolge der Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
1.17 Mitversicherung unfallbedingter psychischer und nervöser Störungen
Abweichend zu Teil A Ziffer 4.2.6 gilt als vereinbart
1.18 Bauchoder Unterleibsbrüche durch erhöhte Kraftanstrengung
Abweichend zu Teil A Ziffer 4.2.7 gilt als Unfall auch
Dieser Einschluss endet zum Ablauf des Versicherungsjahres
1.19 Bauchoder Unterleibsbrüche durch Eigenbewegung
Abweichend zu Teil A Ziffer 4.2.7 und in Ergänzung zu Ziffer 1.18 gilt als Unfall auch
Dieser Einschluss endet zum Ablauf des Versicherungsjahres
Dokumentversion: 2016.01
1.1 Gesundheitsschäden durch Höhenkrankheit
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Höhenlungenödem (HAPE) oder Höhenhirnödem (HACE) aufgrund akuter Höhenkrankheit (AMS).
1.2 Gesundheitsschäden durch Sonnenbrand oder Sonnenstich
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Sonnenbrand oder Sonnenstich.
1.3 Gesundheitsschäden durch Hitzschlag
Als Unfall im Sinne von Teil A Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Hitzschlag.
1.4 Gesundheitsschäden durch Eigenbewegung
Ergänzend zu Teil A Ziffer 1.4 gilt als Unfall auch
• ein Gelenk verrenkt oder
• Muskeln
Diese Erweiterung gilt jedoch nicht für Schädigungen von Bandscheiben (Teil A Ziffer 4.2.1).
Dieser Einschluss endet zum Ablauf des Versicherungsjahres
1.5 Zusatzhilfe bei bestimmten Erkrankungen
Ergänzend zu Teil A Ziffer 2.1 zahlen wir 10 Prozent der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme
Euro
• Brustkrebs
• Hodenkrebs
• Gehirntumor
• Gebärmutterhalskrebs
• Eierstockkrebs.
Abweichend von Teil A Ziffer 9.1 beginnt der Versicherungsschutz für diese Erkrankungen erst nach einer Wartezeit von zwölf Monaten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose.
Dieser Einschluss endet zum Ablauf des Versicherungsjahres
Ein Attest über die Feststellung der Erkrankung mit Angabe der Diagnose ist uns vorzulegen.
Sollte die versicherte Person versterben
Die Zahlung der Zusatzhilfe wird einmalig pro Krebserkrankung und versicherter Person gezahlt. Bei wiederholtem Krankheitsausbruch wird keine erneute Zahlung der Zusatzhilfe fällig.
1.6 Unfälle infolge der Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 sind Unfälle aufgrund der Einnahme ärztlich verordneter Medikamente eingeschlossen. Ausgeschlossen bleiben Unfälle durch Geistesoder Bewusstseinsstörungen
1.7 Unfälle als Folge eines epileptischen Anfalls oder sonstigen Krampfanfalls
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 besteht Versicherungsschutz für Unfälle infolge von Geistesoder Bewusstseinsstörungen
Versichert sind die daraus resultierenden Unfallfolgen. Die durch den epileptischen Anfall hervorgerufenen Gesundheitsschäden sind nicht versichert.
1.8 Unfälle als Folge von Übermüdung
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 gelten der Zustand der Übermüdung (Schlaftrunkenheit) und das Einschlafen infolge einer Übermüdung nicht als Bewusstseinsstörungen und sind daher mitversichert.
1.9 Unfälle als Folge eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.1 besteht Versicherungsschutz für Unfälle infolge von Geistesoder Bewusstseinsstörungen
Versichert sind die daraus resultierenden Unfallfolgen. Die durch den eigentlichen Schlaganfall oder Herzinfarkt hervorgerufenen Gesundheitsschäden sind nicht versichert.
1.10 Unfälle bei Fahren ohne Führerschein bei Personen unter 18 Jahren
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.2 sind Unfälle von
• Personen
• Personen
Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist
1.11 Unfälle durch selbst gebaute Feuerwerkskörper bei Personen unter 18 Jahren
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.2 sind Unfälle von
• Personen
• Personen
Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist
1.12 Unfall bei Fahrveranstaltungen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.1.5 besteht Versicherungsschutz für Unfälle mit Motorfahrzeugen bei Tourenfahrten
1.13 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper
In Abänderung von Teil A Ziffer 4.2.3 gelten Pediküre und Maniküre als mitversichert.
1.14 Gesundheitsschäden durch bestimmte Infektionskrankheiten
Abweichend von Teil A Ziffer 4.2.4 und Teil B Ziffer 1.8 besteht Versicherungsschutz beim erstmaligen Ausbruch folgender Infektionskrankheiten:
Cholera
Versicherungsschutz besteht auch bei vorbeugenden Schutzimpfungen gegen die oben genannten Infektionskrankheiten
Abweichend von Teil A Ziffer 9.1 beginnt der Versicherungsschutz für diese Infektionen erst nach einer Wartezeit von drei Monaten nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Voraussetzung für die Leistung ist
1.15 Gesundheitsschäden durch Nahrungsmittelvergiftungen
Abweichend von Teil A Ziffer 4.2.5 sind Nahrungsmittelvergiftungen mitversichert.
1.16 Vergiftungen durch Verschlucken fester oder flüssiger Stoffe
In Ergänzung zu Teil A Ziffer 4.2.5 besteht Versicherungsschutz für Kinder
Kein Versicherungsschutz besteht weiterhin für Erwachsene bei Vergiftungen infolge der Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
1.17 Mitversicherung unfallbedingter psychischer und nervöser Störungen
Abweichend zu Teil A Ziffer 4.2.6 gilt als vereinbart
1.18 Bauchoder Unterleibsbrüche durch erhöhte Kraftanstrengung
Abweichend zu Teil A Ziffer 4.2.7 gilt als Unfall auch
Dieser Einschluss endet zum Ablauf des Versicherungsjahres
1.19 Bauchoder Unterleibsbrüche durch Eigenbewegung
Abweichend zu Teil A Ziffer 4.2.7 und in Ergänzung zu Ziffer 1.18 gilt als Unfall auch
Dieser Einschluss endet zum Ablauf des Versicherungsjahres
Dokumentversion: 2016.01