In der Unfallversicherung der ARAG gilt im Tarif Premium folgendes für Kostenerstattung:
• die behindertengerechte Umrüstung des eigenen Pkws
• den behindertengerechten Umbau des selbst bewohnten Hauses oder der Wohnung
• einen notwendigen Umzug in ein behindertengerechtes Haus oder Wohnung bzw. in ein Seniorenoder Pflegeheim
• Prothesen und medizinische Hilfsmittel (§ 31 Sozialgesetzbuch VII)
• Schulungsund Prüfungsgebühren für Umschulungsmaßnahmen.
3.10 Kurbeihilfen nach Abschluss der vollstationären Heilbehandlung
Die versicherte Person hat wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren
Die medizinische Notwendigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Die ARAG erstattet dem Versicherungsnehmer die tatsächlich entstandenen Kosten bis zu 5.000 Euro.
3.11 Mehraufwendungen für die Rückkehr der verletzten Person nach einer vollstationären Heilbehandlung zum Wohnsitz
Wir erstatten die Mehraufwendungen für die Rückkehr der verletzten Person nach der vollstationären Heilbehandlung zu deren ständigem Wohnsitz.
Die Rückfahrtkosten erstatten wir bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen bzw. bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs in der Economy Class.
Nachgewiesene Kosten für Taxifahrten erstatten wir bis zu 100 Euro.
Notwendige Übernachtungskosten werden höchstens für drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Übernachtung gezahlt.
3.12 Mehraufwendungen für die Rückkehrreise mitreisender Personen
Wir erstatten die nachgewiesenen Mehraufwendungen für die Rückkehr der mitreisenden Kinder
Die Rückfahrtkosten erstatten wir bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen bzw. bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs in der Economy Class.
Nachgewiesen Kosten für Taxifahrten erstatten wir bis zu 100 Euro.
Notwendige Übernachtungskosten werden höchstens für drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Übernachtung und Person gezahlt.
3.13 Erstattung der Zuzahlung zur gesetzlichen Krankenkasse
Der versicherten Person wurden von der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten (Zuzahlungen) gemäß § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch für eine wegen des Unfalls medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung in Rechnung gestellt.
Die Krankenhaus-Zuzahlung wird in Höhe des Betrags erstattet
3.14 Kosten für eine psychologische Betreuung
Die versicherte Person benötigt aufgrund
• einer selbst erlittenen schweren Unfallverletzung oder
• einer Schwerstverletzung bzw. eines Todesfalls einer nahestehenden Person oder
• eines Raubüberfalls oder einer Geiselnahme eine psychologische Betreuung.
Wir erstatten die Kosten für bis zu zehn Sitzungen einer psychologischen Betreuung.
Dokumentversion: 2016.01