Der Rechtsschutz der ARAG greift bei Zuständigkeit von Gerichten oder Behörden in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Außerhalb dieses Gebiets werden Kosten in bestimmten Fällen bis zu den im Versicherungsschein genannten Höchstbeträgen übernommen – etwa bei Auslandsaufenthalten oder Streit aus einem online abgeschlossenen Vertrag.
Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:
(1) Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
- in Europa
- in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
- auf den Kanarischen Inseln
- auf Madeira
- auf den Azoren
Ausnahme: Im Steuer-, Sozial- und Opfer-Rechtsschutz, im Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, im Ehe- und im Unterhalts-Rechtsschutz und im Erb-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz ausschließlich bei Zuständigkeit eines deutschen Gerichts (siehe § 2 e, f, g bb, l, m und n, § 26 p Absatz 4 m und o).
(2) Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 tragen wir die Kosten bis zu den im Versicherungsschein genannten Höchstbeträgen in folgenden Fällen:
- a) Der Versicherungsfall tritt während eines bis zu einem Jahr dauernden Aufenthalts ein. Im Aktiv-Rechtsschutz Premium nach § 26 p kann der Versicherungsfall auch während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetreten sein.
- b) Es besteht Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde.
- c) Der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahme zu Absatz 1).
d) Ausnahmen:
- Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
- Sie haben den Aktiv-Rechtsschutz Basis (§ 26 b) oder den Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (§ 28 b) versichert.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Sie überall dort abgesichert, wo ein Gericht oder eine Behörde in Europa, rund ums Mittelmeer sowie auf den Kanaren, Madeira und den Azoren zuständig ist. Bei bestimmten Rechtsgebieten gilt der Schutz nur vor deutschen Gerichten. Reisen Sie darüber hinaus in weiter entfernte Länder, kann der Schutz für begrenzte Aufenthaltsdauern oder für online geschlossene Verträge greifen – bis zu den im Versicherungsschein festgelegten Höchstbeträgen. Für einzelne Situationen und Tarife gelten dabei Ausnahmen.
Häufige Fragen
In welchen Gebieten gilt der Versicherungsschutz grundsätzlich?
Der Schutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers sowie auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira und auf den Azoren gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen.
Für welche Rechtsgebiete gilt der Schutz nur bei deutschen Gerichten?
Ausschließlich bei Zuständigkeit eines deutschen Gerichts besteht Schutz im Steuer-, Sozial- und Opfer-Rechtsschutz, im Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, im Ehe- und Unterhalts-Rechtsschutz sowie im Erb-Rechtsschutz.
Bin ich auch außerhalb dieses Geltungsbereichs abgesichert?
Ja, in bestimmten Fällen. Die Kosten werden bis zu den im Versicherungsschein genannten Höchstbeträgen getragen, etwa wenn der Versicherungsfall während eines bis zu einem Jahr dauernden Aufenthalts eintritt oder wenn Streit aus einem über das Internet abgeschlossenen privaten Vertrag besteht.
Wie lange darf der Auslandsaufenthalt dauern?
Der Versicherungsfall muss während eines bis zu einem Jahr dauernden Aufenthalts eintreten. Im Aktiv-Rechtsschutz Premium nach § 26 p kann der Versicherungsfall auch während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetreten sein.
Wann besteht außerhalb des Geltungsbereichs kein Schutz?
Kein Schutz besteht bei rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Ebenfalls ausgenommen sind der Aktiv-Rechtsschutz Basis (§ 26 b) und der Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (§ 28 b).