In der Rechtsschutzversicherung der ARAG ist geregelt, wann kein Versicherungsschutz besteht: etwa bei übertragenen oder übergegangenen Ansprüchen nach einem Versicherungsfall, beim Geltendmachen fremder Ansprüche oder Einstehen für fremde Verbindlichkeiten sowie bei vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführten Versicherungsfällen.
Übertragene oder übergegangene Ansprüche (c):
Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.
Ansprüche oder Verbindlichkeiten anderer (d):
Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert.
Vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführter Versicherungsfall (4):
Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis h, m und o den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst nachträglich bekannt, sind Sie verpflichtet, unsere Leistungen zurückzuzahlen.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelungen beschreiben Fälle, in denen die Rechtsschutzversicherung nicht greift. Kein Schutz besteht, wenn Ihnen Ansprüche erst nach Eintritt eines Versicherungsfalls übertragen wurden, wenn Sie fremde Ansprüche durchsetzen oder für fremde Verbindlichkeiten geradestehen möchten, oder wenn Sie den Versicherungsfall in bestimmten Leistungsarten absichtlich und rechtswidrig selbst ausgelöst haben. In diesem letzten Fall müssen bereits erbrachte Leistungen zurückgezahlt werden, wenn dies später bekannt wird. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind auf mich übertragene Ansprüche nach einem Versicherungsfall versichert?
Nein. Wenn Ansprüche oder Verbindlichkeiten auf Sie übertragen wurden oder übergegangen sind, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, besteht kein Versicherungsschutz.
Kann ich die Ansprüche eines anderen über meine Rechtsschutzversicherung geltend machen?
Nein. Wenn Sie die Ansprüche eines anderen geltend machen wollen oder für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen sollen, besteht kein Versicherungsschutz. Auch Streitigkeiten aus einem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert.
Was gilt, wenn ich den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe?
Haben Sie in den Leistungsarten § 2 a bis h, m und o den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt, besteht kein Anspruch auf Leistungen.
Muss ich Leistungen zurückzahlen?
Ja. Wird erst nachträglich bekannt, dass Sie den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt haben, sind Sie verpflichtet, die erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.