Bei der Rechtsschutzversicherung der ARAG bestimmt der Wegfall des versicherten Interesses, wann der Vertrag endet und wie Beiträge behandelt werden. Erfahren Sie, was bei geänderten äußeren Umständen, im Todesfall des Versicherungsnehmers sowie beim Wechsel des selbst genutzten Wohnobjekts oder eines gewerblich genutzten Objekts gilt.
(1) Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben (sofern nichts anderes vereinbart ist):
Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
(2) Versicherungsschutz über den Tod hinaus:
Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
(3) Wechsel des selbst genutzten Wohnobjekts:
Wenn Sie das im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Wohnobjekt (Wohnung oder Einfamilienhaus) wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über und umfasst auch Versicherungsfälle,
- die erst nach Ihrem Auszug aus dem bisherigen Wohnobjekt eintreten,
- die sich auf das neue Wohnobjekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Wechsel eines gewerblich genutzten Objekts:
Wenn Sie ein Objekt wechseln, das Sie für Ihre gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzen, dann gilt dies nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen.
Was bedeutet das konkret?
Fällt der Grund für Ihren Rechtsschutz weg, weil sich die äußeren Umstände geändert haben, endet der Vertrag, sobald der Versicherer davon erfährt – und Sie zahlen nur den Beitrag bis zu diesem Zeitpunkt. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers läuft der Schutz unter bestimmten Bedingungen weiter, und wer den Beitrag zahlt, kann den Vertrag übernehmen. Ziehen Sie um, wandert der Schutz in der Regel mit auf das neue Objekt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn der Versicherungsschutz nicht mehr nötig ist?
Wenn sich die äußeren Umstände geändert haben, endet der Vertrag, sobald der Versicherer davon erfahren hat. Beiträge stehen dem Versicherer nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Was geschieht mit dem Versicherungsschutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers?
Der Versicherungsschutz besteht über den Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wird der nächste fällige Beitrag bezahlt, bleibt der Schutz bestehen.
Kann der Vertrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers beendet werden?
Ja. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Vertrag vom Todestag an beendet wird.
Bleibt der Schutz erhalten, wenn ich in eine neue Wohnung umziehe?
Ja. Beim Wechsel des selbst genutzten Wohnobjekts (Wohnung oder Einfamilienhaus) geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über. Er umfasst auch Fälle, die nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten, sowie Fälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen Bezug eintreten.
Was gilt beim Wechsel eines gewerblich genutzten Objekts?
Beim Wechsel eines für gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst genutzten Objekts gilt der Übergang nur, wenn das neue Objekt nach dem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmacht.