In der Rechtsschutzversicherung der ARAG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet. Erfahren Sie, wann die Verjährung beginnt und in welchem Fall sie ausgesetzt wird.
(1) Verjährungsfrist:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Haben wir den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Versicherungsschutzes nach § 17 Absatz 2 entstanden ist.
(2) Aussetzung der Verjährung:
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt, und zwar von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
(Das heißt: Bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht.)
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche gegenüber der Versicherung müssen innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Hier gilt eine Frist von drei Jahren, die sich nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln bemisst. Melden Sie einen Anspruch an, wird die laufende Frist so lange angehalten, bis Sie die Entscheidung des Versicherers erhalten – dieser Zeitraum zählt zu Ihren Gunsten nicht mit.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wann beginnt die Verjährung, wenn der Versicherungsschutz abgelehnt wurde?
Wurde der Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Versicherungsschutzes nach § 17 Absatz 2 entstanden ist.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt – und zwar von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Entscheidung in Textform zugeht.
Wird der Zeitraum bis zur Entscheidung auf die Frist angerechnet?
Nein. Bei der Berechnung der Verjährungsfrist wird zu Ihren Gunsten der Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen der Entscheidung bei Ihnen nicht berücksichtigt.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.05