Der Firmen-Fahrer-Rechtsschutz der ARAG schützt im Versicherungsschein genannte Betriebsangehörige, wenn sie beruflich als Fahrer fremder Fahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ebenso als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer. Erfahren Sie, welche Leistungsarten enthalten sind und welche Bedingungen für den Versicherungsschutz gelten.
(1) Wer und was ist versichert:
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannten Betriebsangehörigen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder diesen gehört noch auf sie zugelassen, amtlich registriert oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist.
Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
- Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
- Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa)
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
- ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10)
- Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a)
- Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
- Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
(3) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt.
Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Was bedeutet das konkret?
Der Firmen-Fahrer-Rechtsschutz greift, wenn benannte Mitarbeiter beruflich unterwegs sind und dabei fremde Fahrzeuge steuern, die dem Unternehmen zuzurechnen sind und nicht ihnen selbst gehören. Auch als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer sind sie geschützt. Damit der Schutz greift, müssen Führerschein, Fahrberechtigung und Zulassung des Fahrzeugs stimmen. Wusste eine versicherte Person nichts von einem Verstoß gegen diese Voraussetzungen, kann der Schutz für sie erhalten bleiben.
Häufige Fragen
Wer ist im Firmen-Fahrer-Rechtsschutz versichert?
Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Betriebsangehörigen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen, wenn sie als Fahrer eines Fahrzeugs am öffentlichen Verkehr teilnehmen, das ihnen weder gehört noch auf sie zugelassen ist.
Gilt der Schutz auch, wenn ich nicht selbst fahre?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
Welche Bedingungen müssen für die Übernahme eines Versicherungsfalls erfüllt sein?
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. Zudem muss das Fahrzeug zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was passiert bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen?
Versicherungsschutz besteht nur für versicherte Personen, die von dem Verstoß nichts wussten und ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt haben. Bei grob fahrlässigem Verstoß kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Weist die Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war oder der Verstoß nicht ursächlich war, bleibt der Schutz bestehen.
Werden Sachverständigenkosten bei einer Mediation übernommen?
Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich ein Sachverständigengutachten zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, wird dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro übernommen. Diese Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.