Bei einem Wechsel zur Rechtsschutzversicherung der ARAG bleiben Sie in vielen Fällen geschützt: Versicherungsschutz besteht etwa, wenn der Versicherungsfall in die eigene Vertragslaufzeit fällt, aber auch bei bestimmten Konstellationen aus der Zeit des Vorversicherers – vorausgesetzt, Sie waren zuvor gegen dieses Risiko versichert und der Wechsel erfolgte lückenlos.
(1) Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, besteht uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von § 4 Absatz 4):
- Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn ein Fall des § 4 Absatz 4 a vorliegt.
- Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. („grob fahrlässig“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
- Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft.)
- Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
- Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und
- der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen geben wir Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versichert hatten, höchstens jedoch im Umfang unseres Vertrags.
(2) Endet die bisherige Versicherung für das beantragte Risiko um 24.00 Uhr des Vortags, so beginnt der Versicherungsschutz bei uns bereits um 0.00 Uhr des Tages, an dem Versicherungsschutz beantragt wird.
Was bedeutet das konkret?
Wer seine Rechtsschutzversicherung wechselt, soll dabei keine Schutzlücke erleiden. Deshalb kann der neue Vertrag auch für bestimmte Fälle einspringen, die eigentlich noch mit der Zeit beim vorherigen Versicherer zusammenhängen. Damit das greift, müssen Sie beim Vorversicherer gegen dasselbe Risiko versichert gewesen sein und ohne Unterbrechung gewechselt haben. Der Umfang richtet sich nach dem bisherigen Vertrag, jedoch höchstens nach dem Umfang des neuen Vertrags.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen gelten für den Versicherungsschutz nach einem Wechsel?
Sie müssen bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert gewesen sein und der Wechsel zu uns muss lückenlos erfolgt sein.
In welchem Umfang besteht der Versicherungsschutz nach dem Wechsel?
Der Versicherungsschutz gilt in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versichert hatten, höchstens jedoch im Umfang unseres Vertrags.
Was gilt, wenn der Anspruch erst spät geltend gemacht wird?
Fällt der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers, wird der Anspruch aber erst später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht, besteht Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt wurde.
Wann beginnt der Versicherungsschutz beim Wechsel?
Endet die bisherige Versicherung für das beantragte Risiko um 24.00 Uhr des Vortags, beginnt der Versicherungsschutz bereits um 0.00 Uhr des Tages, an dem Versicherungsschutz beantragt wird.
Was bedeutet „grob fahrlässig“ in diesem Zusammenhang?
„Grob fahrlässig“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.05