In der Rechtsschutzversicherung der ARAG beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist die rechtzeitige Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt dabei stets bestehen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz:
- Sie zahlen den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins (siehe § 9 B).
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall).
Was bedeutet das konkret?
Ihr Rechtsschutz startet grundsätzlich zu dem Datum, das in Ihrem Versicherungsschein steht. Damit der Schutz wirksam wird, müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag fristgerecht bezahlen. Ist zusätzlich eine Wartezeit vereinbart, gilt diese unabhängig davon in jedem Fall.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Welche Voraussetzung gilt für den Versicherungsschutz?
Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B).
Was passiert mit einer vereinbarten Wartezeit?
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt, das heißt: Sie gilt in jedem Fall.
Bis wann muss der erste Beitrag gezahlt werden?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.