Die Rechtsschutzversicherung der ARAG schützt nicht nur Sie selbst, sondern im jeweils bestimmten Umfang auch weitere mitversicherte Personen – etwa den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner. Erfahren Sie, welche Rechtsstellung diese Personen haben, wann Sie einem Versicherungsschutz widersprechen können und wie Angehörige nach schwerer Verletzung oder Tod eines Versicherten abgesichert sind.
(1) Umfang des Versicherungsschutzes:
Versicherungsschutz besteht für Sie und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
(Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen.)
(Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.)
(2) Geltung der Vertragsbestimmungen und Widerspruchsrecht:
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
Ausnahmen:
- Es handelt sich um Ihren ehelichen/eingetragenen Lebenspartner. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.
- Im Anti-Stalking-Rechtsschutz im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium nach § 26 Absatz 4 d und § 26 p Absatz 4 q).
(3) Versicherungsschutz nach Tötung eines Versicherten:
Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach § 2 n Absatz 1 getötet worden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für dessen Ehegatten oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister für die rechtliche Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem deutschen Strafgericht zugelassen werden kann.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für Sie als Versicherungsnehmer, sondern in festgelegtem Umfang auch für weitere Personen, die im Vertrag oder Versicherungsschein genannt sind. Als Versicherungsnehmer haben Sie grundsätzlich Einfluss darauf, ob Kosten für mitversicherte Personen übernommen werden – bei Ihrem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner sowie im genannten Anti-Stalking-Rechtsschutz gilt das jedoch nicht. Werden Sie oder eine mitversicherte Person schwer verletzt oder getötet, können auch nahe Angehörige eigene gesetzliche Ansprüche geltend machen.
Häufige Fragen
Wer ist neben mir als Versicherungsnehmer mitversichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen.
Was gilt, wenn ich bei einem Unfall schwer verletzt werde?
Es besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. So können zum Beispiel Ihre nächsten Angehörigen Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen.
Kann ich dem Versicherungsschutz einer mitversicherten Person widersprechen?
Ja. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Ausnahmen bestehen bei Ihrem ehelichen/eingetragenen Lebenspartner sowie im Anti-Stalking-Rechtsschutz im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium nach § 26 Absatz 4 d und § 26 p Absatz 4 q.
Was ist der Unterschied zwischen natürlicher und juristischer Person?
Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.
Wer ist abgesichert, wenn ein Versicherter durch eine Straftat getötet wird?
Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach § 2 n Absatz 1 getötet worden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für dessen Ehegatten oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister für die rechtliche Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem deutschen Strafgericht zugelassen werden kann.
Dokumentversion: 2024.05