Für Ihren Rechtsschutz bei der ARAG gilt: Anzeigen und Erklärungen richten Sie an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle – am besten in Textform. Teilen Sie eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, genügt ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
(1) An wen Sie Anzeigen und Erklärungen richten:
Richten Sie bitte alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.
(2) Wenn Sie eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilen:
Wenn Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitteilen, genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber abzugeben haben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
- Dies gilt entsprechend für den Fall, dass Sie Ihren Namen ändern.
(3) Bei einer Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb:
Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, wenden wir bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend an.
3 Versicherungsfall
Was bedeutet das konkret?
Sie sollten Nachrichten an die ARAG an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle senden – idealerweise in Textform. Denken Sie daran, einen Umzug oder eine Namensänderung mitzuteilen. Andernfalls kann die ARAG wirksam an Ihre zuletzt bekannte Anschrift schreiben, und die Nachricht gilt nach kurzer Zeit als bei Ihnen angekommen. Für gewerbliche Verträge gilt dasselbe, wenn sich die Niederlassung verlegt.
Häufige Fragen
Wohin richte ich Anzeigen und Erklärungen an die ARAG?
An die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle.
In welcher Form sollen Anzeigen und Erklärungen erfolgen?
Sie sollten in Textform erfolgen, auch dann, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.
Was passiert, wenn ich meine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Für eine Willenserklärung genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer Namensänderung.
Gilt diese Regelung auch für Gewerbebetriebe?
Ja. Wurde die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, wird bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 2 entsprechend angewendet.