Wer die ARAG in der Rechtsschutzversicherung verklagen möchte oder von ihr verklagt wird, findet hier die zuständigen Gerichtsstände für natürliche und juristische Personen, die Regelung bei Wohnsitzverlegung ins Ausland sowie Hinweise zum anzuwendenden deutschen Recht und zur Embargobestimmung.
(1) Klagen gegen uns
Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder
- wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
(2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
- Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
- Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
(3) Wohnsitzverlegung ins Ausland
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz unseres Versicherungsunternehmens.
(4) Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
(5) Embargobestimmung
Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
4 Formen des Versicherungsschutzes
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, an welchem Gericht ein Rechtsstreit rund um den Vertrag geführt werden kann – je nachdem, ob Sie den Versicherer verklagen oder umgekehrt, und ob Sie eine Privatperson oder ein Unternehmen sind. Ziehen Sie in ein Land außerhalb von EU und EWR, gilt ein besonderer Gerichtsstand. Für den Vertrag gilt deutsches Recht, und der Versicherungsschutz steht unter dem Vorbehalt geltender Sanktions- und Embargobestimmungen.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Privatperson gegen den Versicherer klagen?
Als natürliche Person können Sie am Sitz des Versicherungsunternehmens, am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder am Gericht Ihres Wohnsitzes klagen. Ohne Wohnsitz gilt das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer mich verklagt?
Bei natürlichen Personen das Gericht Ihres Wohnsitzes (bzw. gewöhnlichen Aufenthalts). Ist dieser nicht bekannt, der Sitz des Versicherungsunternehmens oder der zuständigen Niederlassung. Bei juristischen Personen und bestimmten Gesellschaften das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung.
Was gilt, wenn ich ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU oder des EWR – oder ist dieser bei Klageerhebung nicht bekannt –, ist der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz des Versicherungsunternehmens.
Welches Recht gilt für den Vertrag?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Kann der Versicherungsschutz durch Sanktionen eingeschränkt sein?
Ja. Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Das gilt auch für Sanktionen der USA, soweit dem keine Rechtsvorschriften der EU oder Deutschlands entgegenstehen.