Mit dem Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Komfort der ARAG sichern sich Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbstständige rund um ihre Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft ab – als Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer, Erwerber oder Fahrer. Der Schutz umfasst berechtigte Fahrer und Insassen und gilt auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Erfahren Sie, welche Leistungsarten enthalten sind und welche Bedingungen für die Übernahme eines Rechtsschutzfalls gelten.
(1) Versicherungsschutz als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger
Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als
- Eigentümer
- Halter
- Mieter
- Leasingnehmer
- Erwerber
- Fahrer
von im Versicherungsvertrag bezeichneten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
(2) Teilnahme am öffentlichen Verkehr
Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben Versicherungsschutz auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als
- a) Fahrer fremder Fahrzeuge
- b) Fahrgast
- c) Fußgänger
- d) Radfahrer
Versicherungsschutz besteht jedoch nicht im Vertrags- und Sachenrecht.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)
- Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
- Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa)
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
- ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10)
- Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a)
- Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
- Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
(4) Ausschluss möglich
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d kann ausgeschlossen werden.
(5) Vorübergehender Eigengebrauch
Für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
(6) Bedingungen für die Übernahme eines Versicherungsfalls:
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt.
Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(7) Anzeigepflicht bei Zulassung oder Registrierung
Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben machen.
Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird?
Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentversion: 2024.05
Was bedeutet das konkret?
Dieser Tarif richtet sich an Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende und schützt Ihre rechtlichen Interessen rund um Ihre versicherten Fahrzeuge – egal ob Sie diese besitzen, mieten, leasen oder nur fahren. Auch berechtigte Fahrer und Insassen sind mitversichert. Zusätzlich sind Sie im Straßenverkehr abgesichert, etwa als Radfahrer, Fußgänger oder Fahrgast. Der Schutz greift jedoch nur, wenn die genannten Voraussetzungen wie gültige Fahrerlaubnis, Fahrberechtigung und Zulassung erfüllt sind.
Häufige Fragen
Wer ist über diesen Tarif versichert?
Versichert sind Sie als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger, wenn Sie rechtliche Interessen als Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer, Erwerber oder Fahrer der im Vertrag bezeichneten Motorfahrzeuge und Anhänger wahrnehmen. Der Schutz gilt auch für alle berechtigten Fahrer und Insassen dieser Fahrzeuge.
Bin ich auch als Fußgänger oder Radfahrer geschützt?
Ja. Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben Versicherungsschutz bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer fremder Fahrzeuge, Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer. In diesen Fällen besteht jedoch kein Schutz im Vertrags- und Sachenrecht.
Welche Voraussetzungen müssen für die Übernahme eines Falls erfüllt sein?
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. Zudem muss das Fahrzeug zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen haben.
Was gilt bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen?
Versicherungsschutz besteht nur für Personen, die vom Verstoß nichts wussten und höchstens leicht fahrlässig handelten. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Der Schutz bleibt bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Unkenntnis nicht grob fahrlässig war oder der Verstoß nicht ursächlich für den Versicherungsfall war.
Werden bei einer Mediation Sachverständigenkosten übernommen?
Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich ein Sachverständigengutachten zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, wird dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro übernommen. Diese Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.