Der Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige der ARAG schützt Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbstständige rund um ihre Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger – als Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer, Erwerber oder Fahrer. Auch berechtigte Fahrer und Insassen sind mitversichert. Erfahren Sie, welche Leistungen enthalten sind und welche Bedingungen für den Versicherungsschutz gelten.
(1) Sie haben Versicherungsschutz als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger, wenn Sie rechtliche Interessen als
- Eigentümer
- Halter
- Mieter
- Leasingnehmer
- Erwerber
- Fahrer
von im Versicherungsvertrag bezeichneten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
(2) Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben Versicherungsschutz auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als
- a) Fahrer fremder Fahrzeuge
- b) Fahrgast
- c) Fußgänger
- d) Radfahrer
Versicherungsschutz besteht jedoch nicht im Vertrags- und Sachenrecht.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)
- Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
- Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa)
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
- ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10)
- Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a)
- Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
- Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
- Kennzeichen-Wiederbeschaffung (Klausel 11)
In selbstständigen Verfallsverfahren übernehmen wir die Kosten des Verfahrens bis zu 2.500 Euro.
Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d kann ausgeschlossen werden.
(5) Für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
(6) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(7) Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben machen.
Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird?
Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Verkehrs-Rechtsschutz richtet sich an Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbstständige und deckt rechtliche Interessen rund um die im Vertrag genannten Fahrzeuge und Anhänger ab. Geschützt sind nicht nur Sie selbst, sondern auch berechtigte Fahrer und Insassen. Auch als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr – etwa als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast – besteht Schutz. Damit die Versicherung greift, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen wie eine gültige Fahrerlaubnis und die Zulassung des Fahrzeugs erfüllt sein. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wer ist über den Verkehrs-Rechtsschutz mitversichert?
Neben Ihnen als Gewerbetreibendem, Freiberufler oder Selbstständigem sind alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der im Vertrag bezeichneten Motorfahrzeuge mitversichert. Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.
Besteht auch Schutz ohne eigenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr?
Ja. Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben Versicherungsschutz bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer fremder Fahrzeuge, Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer. Dabei besteht jedoch kein Schutz im Vertrags- und Sachenrecht.
Welche Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt sein?
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. Zudem muss das Fahrzeug zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild) haben.
Was passiert bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen?
Versicherungsschutz besteht dann nur für versicherte Personen, die von dem Verstoß nichts wussten und ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt haben. Bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Der Schutz bleibt bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Unkenntnis nicht grob fahrlässig war oder der Verstoß nicht ursächlich war.
Bis zu welcher Höhe werden Kosten in bestimmten Verfahren übernommen?
In selbstständigen Verfallsverfahren werden die Kosten des Verfahrens bis zu 2.500 Euro übernommen. Bei einem Mediationsverfahren im Verkehrsbereich wird zudem die übliche Vergütung eines gemeinsam gewählten Sachverständigen bis 1.000 Euro übernommen; diese Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.