Wann Versicherungsschutz in der ARAG Rechtsschutzversicherung greift, hängt vom Zeitpunkt des Versicherungsfalls ab: Er muss nach Beginn und vor Ende des Vertrags eintreten. Hier erfahren Sie, wie der Versicherungsfall je nach Leistungsart bestimmt wird, welche Wartezeiten von drei Monaten bis drei Jahren gelten, in welchen Fällen kein Schutz besteht und wann die ARAG auf die Einrede der Vorvertraglichkeit verzichtet.
(1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
Der Versicherungsfall ist:
- a) im Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll;
- b) aa) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach § 2 k Absatz 1 und 2, im Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l sowie im Erb-Rechtsschutz nach § 26 p Absatz 4 m das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der der mitversicherten Person führt;
- b) bb) im Betreuungs-Rechtsschutz nach § 2 k Absatz 3 die Einleitung des Betreuungsverfahrens;
- c) im Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) und im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j) der Zeitpunkt der Handlung, der im amtlichen Schuldvorwurf angegeben ist. Beispiel: Sie sollen am 1. Februar eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben und erhalten am 1. März dazu eine Mitteilung der Behörde. Der Versicherungsfall ist der 1. Februar.
- d) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
Hierbei berücksichtigen wir:
- alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),
- mit denen Sie ihr Rechtsschutzbegehren begründen,
- um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.
(2) Was gilt, wenn in den Fällen des Absatz 1 d mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für die rechtliche Interessenwahrnehmung ursächlich sind?
Dann ist der erste entscheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen.
(3) Dauerverstoß
Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor:
- bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen (Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt seit Monaten keinen Lohn. Der Versicherungsfall ist der erste Lohnausfall.) oder
- wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll (Beispiel: Bei Beginn eines Mietverhältnisses wird die Wohnung in mangelhaftem Zustand übergeben. Sie wird vom Vermieter erst nach mehreren Rügen des Versicherungsnehmers in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Versicherungsfall ist die Übergabe der Wohnung bei Mietbeginn.)
(4) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
a) Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging aber voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn:
- einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben (Beispiele: Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis)
- einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben (Beispiele: Anspruch auf BU-Rente, Unfall-Invaliditätsleistung)
Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt wurden.
b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens-, Leasing- oder Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Vertrags:
- über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein oder
- die erforderlichen Unterlagen bzw. die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht in der gehörigen Form erhalten zu haben.
Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen.
c) Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei uns versichert.
d) Im Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (zum Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.
(5) Wartezeiten
Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit):
Drei Monate Wartezeit gelten für:
- Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium, im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium für Selbstständige, im Vereins-Rechtsschutz sowie im Aktiv-Rechtsschutz für Landwirte (§§ 24, 26, 27, 28, 26 p, 28 p)
- Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 1 b)
- Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige (Sonderbedingung 3) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium für Selbstständige (§§ 28, 28 p)
- Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern (§ 26 p Absatz 4 c)
- Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (§ 26 p Absatz 4 e, § 28 p Absatz 4 h)
- Rechtsschutz für vorbereitende Tätigkeiten (§ 26 p Absatz 5 e)
- Kollektives Arbeitsrecht (§ 28 p Absatz 1 b)
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium und im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium für Selbstständige (§§ 26, 28, 26 p, 28 p), und Aktiv-Rechtsschutz für Landwirte (§ 27) sowie im Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis, Komfort und Premium (§§ 29, 29 b, 29 p)
- Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g bb)
- Rechtsschutz für einmalige Erschließungs- und Anliegerabgaben (§ 26 p Absatz 4 j, § 27 Absatz 4 c, § 28 p Absatz 4 c,
- Rechtsschutz für Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren (§ 26 p Absatz 4 i, § 27 Absatz 4 b, § 28 p Absatz 4 b, § 29 p Absatz 3 b
- Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (Klauseln 3 und 3 p)
- Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4)
- Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 6)
- ARAG Mietausfallschutz für bereits vermietete Wohneinheiten (Sonderbedingung 18)
Sechs Monate Wartezeit gelten für:
- Beitragsfreistellung (§ 9a Absatz 2 c)
- Bauherren-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 4 k, § 28 p Absatz 4 d, § 29 p Absatz 3a)
- Forderungsmanagement Plus (§ 28 p Absatz 4i)
- Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
- ARAG Arbeitslosen-Schutz (Sonderbedingung 23)
- Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) im Aktiv-Rechtsschutz Basis und im Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (§§ 26 b, 28 b)
- Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige (Sonderbedingung 3) im Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (§ 28 b)
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) im Aktiv-Rechtsschutz Basis und im Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (§§ 26 b, 28 b)
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) im Aktiv-Rechtsschutz Basis (§ 26 b)
Ein Jahr Wartezeit gilt für:
- Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m)
- Erb-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 4 m)
Drei Jahre Wartezeit gelten für:
- Rechtsschutz in Ehesachen vor Gerichten (§ 2 l)
- Rechtsschutz im Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen (§ 26 p Absatz 4 f)
(6) Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit
a) Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes nach § 7 oder während der Wartezeit eingetreten, besteht in unseren Produkten:
- Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis, Komfort und Premium für Privatpersonen nach § 21, § 21 b und § 21 p,
- Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis, Komfort und Premium für Selbstständige nach § 23, § 23 b und § 23 p,
- Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort und Premium für Privatpersonen nach § 26, § 26 b und § 26 p,
- Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort und Premium für Selbstständige nach § 28, § 28 b und § 28 p und
- Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis, Komfort und Premium nach § 29, § 29 b und § 29 p
dennoch Versicherungsschutz, wenn das betroffene Risiko seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bei uns versichert und der Beitrag bezahlt ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Geltendmachung gültigen Rechtsschutzvertrag.
b) Wenn die Wirksamkeit des Mietvertrags oder einzelner Mietvertragsklauseln strittig ist, verzichten wir im Aktiv-Rechtsschutz Premium nach § 26 p, im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige nach § 28 p und im Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium nach § 29 p:
- auf die Wartezeit,
- auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Mietvertrag bereits bis zu drei Monate vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde.
c) Wenn es zu Rechtsstreitigkeiten aus Kauf- oder Leasingverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft kommt, verzichten wir im:
- Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p,
- Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p,
- im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen nach § 26 p und
- im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige nach § 28 p
auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Kauf- oder Leasingvertrag bereits bis zu zwei Wochen vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde.
Voraussetzung ist jeweils, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrags noch nicht bekannt ist.
Dokumentversion: 2024.05
Was bedeutet das konkret?
Damit die Rechtsschutzversicherung leistet, muss der Auslöser des Rechtsstreits – der Versicherungsfall – innerhalb der Vertragslaufzeit liegen, also nach Vertragsbeginn und vor Vertragsende. Wann genau dieser Zeitpunkt angesetzt wird, unterscheidet sich je nach Rechtsgebiet (etwa beim ersten Schaden, beim Rechtsverstoß oder bei der im Bescheid genannten Handlung). Für bestimmte Leistungsarten gilt außerdem eine Wartezeit, bevor der Schutz greift. In einigen Premium-Produkten kann die ARAG auf die Einrede der Vorvertraglichkeit verzichten, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind und Ihnen der Fall noch nicht bekannt war. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genauen Angaben oben.
Häufige Fragen
Wann besteht Anspruch auf Versicherungsschutz?
Anspruch besteht, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist – und zwar nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes.
Was ist der Versicherungsfall im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Handlung, der im amtlichen Schuldvorwurf angegeben ist. Beispiel: Wird Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 1. Februar vorgeworfen und die Behörde meldet sich erst am 1. März, ist der Versicherungsfall der 1. Februar.
Welche Wartezeiten gibt es?
Je nach Leistungsart gelten drei Monate, sechs Monate, ein Jahr oder drei Jahre Wartezeit ab Versicherungsbeginn. Welche Wartezeit für welche Leistungsart gilt, ist in der Liste oben aufgeführt.
Was ist ein Dauerverstoß?
Ein Dauerverstoß liegt vor, wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt – etwa bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen (z. B. ausbleibende Lohnzahlung) oder bei einem andauernden rechtswidrigen Zustand (z. B. mangelhaft übergebene Mietwohnung). Maßgeblich ist dann nur der Beginn des Verstoßes.
Wann verzichtet die ARAG auf die Einrede der Vorvertraglichkeit?
In den genannten Aktiv-Rechtsschutz-Produkten besteht dennoch Schutz, wenn das Risiko seit mindestens drei Jahren ununterbrochen versichert und der Beitrag bezahlt ist. Zusätzlich gibt es bei strittigen Mietverträgen sowie bei Kauf- oder Leasingverträgen über Motorfahrzeuge in bestimmten Premium-Tarifen einen Verzicht – jeweils unter der Voraussetzung, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss noch nicht bekannt war.