Nach einem Versicherungsfall räumt die ARAG in der Rechtsschutzversicherung ein vorzeitiges Kündigungsrecht ein: etwa wenn der Versicherungsschutz zu Unrecht abgelehnt wurde oder mindestens zwei versicherte Fälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten sind. Welche Fristen und Formvorgaben dabei gelten und welche Ausnahmen bestehen, lesen Sie hier.
(1) Kündigung nach abgelehntem Versicherungsschutz:
Wenn die ARAG Ihren Versicherungsschutz ablehnt, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen.
Die Kündigung muss der ARAG innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung erhalten haben.
(2) Kündigung nach mehreren Versicherungsfällen:
Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch die ARAG den Vertrag vorzeitig kündigen.
Ein solches Kündigungsrecht besteht nicht, wenn es sich um Versicherungsfälle aus den folgenden Bereichen handelt:
- ARAG JuraTel®
- Online-Forderungsmanagement (Ausnahme: Online-Forderungsmanagement ist als Einzelvertrag abgeschlossen, siehe Sonderbedingung 11 § 6 Absatz 2)
Wann müssen Sie oder die ARAG kündigen?
Die Kündigung muss der ARAG bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die ARAG ihre Leistungspflicht für den zweiten bzw. letzten Versicherungsfall bestätigt hat. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
Wirksamwerden der Kündigung:
- Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie der ARAG zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird – spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres.
- Die Kündigung der ARAG wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Leistungsfall haben Sie in bestimmten Situationen die Möglichkeit, Ihren Rechtsschutzvertrag vorzeitig zu beenden. Das gilt, wenn die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, oder wenn innerhalb eines Jahres mehrere versicherte Fälle eingetreten sind. Auch der Versicherer kann in letzterem Fall kündigen. Wichtig ist, dass Sie die vorgegebene Monatsfrist einhalten und die Kündigung in Textform aussprechen.
Häufige Fragen
Wann kann ich nach einer abgelehnten Leistung kündigen?
Wenn die ARAG den Versicherungsschutz ablehnt, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss der ARAG innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung erhalten haben.
Kann auch der Versicherer nach Versicherungsfällen kündigen?
Ja. Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht dafür Versicherungsschutz, können sowohl Sie als auch die ARAG den Vertrag vorzeitig kündigen.
In welcher Form muss die Kündigung erfolgen?
Die Kündigung muss in Textform erfolgen und der ARAG bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die ARAG ihre Leistungspflicht für den zweiten bzw. letzten Versicherungsfall bestätigt hat.
Ab wann wird die Kündigung wirksam?
Ihre Kündigung wird wirksam, sobald sie der ARAG zugeht; Sie können jedoch einen späteren Zeitpunkt bestimmen, spätestens am Ende des Versicherungsjahres. Eine Kündigung durch die ARAG wird einen Monat nach Erhalt wirksam.
Gibt es Ausnahmen vom Kündigungsrecht?
Ja. Das Kündigungsrecht nach mehreren Versicherungsfällen besteht nicht bei Fällen aus den Bereichen ARAG JuraTel® oder Online-Forderungsmanagement. Ausnahme: Das Online-Forderungsmanagement ist als Einzelvertrag abgeschlossen (siehe Sonderbedingung 11 § 6 Absatz 2).
Dokumentversion: 2024.05