Mit dem Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis für Selbstständige der ARAG genießen Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbstständige rechtlichen Schutz rund um ihre Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft – als Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer, Erwerber oder Fahrer sowie im Straßenverkehr als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast.
(1) Versicherungsschutz als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger:
Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als eine der folgenden Personen wahrnehmen:
- Eigentümer
- Halter
- Mieter
- Leasingnehmer
- Erwerber
- Fahrer
Dies gilt für im Versicherungsvertrag bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie für Anhänger.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
(2) Versicherungsschutz bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr:
Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben Versicherungsschutz auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als:
- a) Fahrer fremder Fahrzeuge
- b) Fahrgast
- c) Fußgänger
- d) Radfahrer
Versicherungsschutz besteht jedoch nicht im Vertrags- und Sachenrecht.
(3) Leistungsarten vor Gerichten:
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in den folgenden Leistungsarten:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)
- Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
- Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa)
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)
(4) Weitere Leistungen:
Der Versicherungsschutz umfasst außerdem:
- ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10)
- Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a)
- Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)
- Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8)
Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
(5) Ausschluss möglich:
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d kann ausgeschlossen werden.
(6) Vorübergehender Eigengebrauch:
Für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
(7) Voraussetzungen für die Übernahme eines Versicherungsfalls:
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt.
Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(8) Anzeigepflicht bei Zulassung oder Registrierung:
Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben machen.
Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird?
Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Was bedeutet das konkret?
Diese Variante richtet sich an Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbstständige und bietet rechtlichen Schutz rund um die im Vertrag bezeichneten Fahrzeuge – egal ob Sie diese besitzen, halten, mieten, leasen, erwerben oder fahren. Auch als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast im öffentlichen Verkehr sind Sie abgesichert. Damit der Schutz greift, sollten Fahrerlaubnis, Fahrberechtigung und Zulassung stimmen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Für wen gilt der Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis für Selbstständige?
Er gilt für Gewerbetreibende, Freiberufler oder Selbstständige, die rechtliche Interessen als Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer, Erwerber oder Fahrer der im Versicherungsvertrag bezeichneten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger wahrnehmen.
Bin ich auch ohne eigenes Fahrzeug im Verkehr geschützt?
Ja. Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auch Versicherungsschutz als Fahrer fremder Fahrzeuge, Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer. Im Vertrags- und Sachenrecht besteht in diesem Fall jedoch kein Versicherungsschutz.
Welche Voraussetzungen müssen für die Übernahme eines Versicherungsfalls erfüllt sein?
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen, und das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen haben.
Was gilt bei einem Mediationsverfahren im Verkehrsbereich?
Wenn ein Sachverständigengutachten zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, wird dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro übernommen. Diese Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
Bis wann muss ich die Zulassung eines Fahrzeugs anzeigen?
Die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens muss innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung angezeigt werden; zudem sind die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen.