In der Tierkrankenversicherung der ARAG gilt folgendes für Fälligkeit des Erstbeitrags, Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung:
3.1 Fälligkeit des Erstbeitrags
Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Dies gilt unabhängig vom Bestehen eines Rechts auf Widerruf.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurde. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist möglich, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht verpflichtet zu leisten. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Dokumentversion: 2024.10
3.1 Fälligkeit des Erstbeitrags
Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Dies gilt unabhängig vom Bestehen eines Rechts auf Widerruf.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurde. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist möglich, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht verpflichtet zu leisten. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Dokumentversion: 2024.10