In der Tierkrankenversicherung der ARAG gilt folgendes für Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles:
Wir sind von der Pflicht zur Entschädigung frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Versuch einer Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betrug oder Betrugsversuch festgestellt, gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Dokumentversion: 2024.10
Wir sind von der Pflicht zur Entschädigung frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Versuch einer Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betrug oder Betrugsversuch festgestellt, gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Dokumentversion: 2024.10