In der Tierkrankenversicherung der ARAG gilt folgendes für Beitragsanpassung:
18.1 Voraussetzung für die Beitragsanpassung
Wir sind berechtigt, die Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichem Deckungsumfang mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode anzupassen, wenn die Höhe der Schadenaufwendungen und Kosten von den Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, abweicht. Die Abweichung wird jeweils gesondert für TierProtect OP und TierProtect, getrennt nach Hunden bzw. Katzen, ermittelt. Die Anpassung darf nicht mehr als zehn Prozent des Beitrages betragen. Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden. Der geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge mit gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen.
18.2 Wirksamwerden der Anpassung
Die Beitragsanpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Wir teilen Ihnen die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit.
18.3 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Erhöht sich der Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Die Bestimmungen über die Beitragsanpassung aufgrund des Alters des Tieres (Ziffer 17) bleiben unberührt.
Dokumentversion: 2024.10
18.1 Voraussetzung für die Beitragsanpassung
Wir sind berechtigt, die Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichem Deckungsumfang mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode anzupassen, wenn die Höhe der Schadenaufwendungen und Kosten von den Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, abweicht. Die Abweichung wird jeweils gesondert für TierProtect OP und TierProtect, getrennt nach Hunden bzw. Katzen, ermittelt. Die Anpassung darf nicht mehr als zehn Prozent des Beitrages betragen. Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden. Der geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge mit gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen.
18.2 Wirksamwerden der Anpassung
Die Beitragsanpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Wir teilen Ihnen die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit.
18.3 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Erhöht sich der Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Die Bestimmungen über die Beitragsanpassung aufgrund des Alters des Tieres (Ziffer 17) bleiben unberührt.
Dokumentversion: 2024.10