In der Tierkrankenversicherung der ARAG gilt folgendes für Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss:
9.1 Vollständige und richtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Die Anzeige hat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter von Ihnen geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
9.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzten Sie Ihre Pflicht zur Anzeige gemäß Ziffer 9.1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
9.2.2 Kündigung
Verletzen Sie Ihre Pflicht zur Anzeige nach Ziffer 9.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag außerordentlich kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
9.2.3 Vertragsänderung
Haben Sie Ihre Pflicht zur Anzeige nach Ziffer 9.1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Bestandteil des Vertrages. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Bestandteil des Vertrages. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.
9.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und den Umständen Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
9.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. Dies hat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen.
9.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Wir können uns auf unsere Rechte
· zum Rücktritt,
· zur Kündigung und
· zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
9.6 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
9.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Dokumentversion: 2024.10
9.1 Vollständige und richtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Die Anzeige hat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter von Ihnen geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
9.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzten Sie Ihre Pflicht zur Anzeige gemäß Ziffer 9.1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
9.2.2 Kündigung
Verletzen Sie Ihre Pflicht zur Anzeige nach Ziffer 9.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag außerordentlich kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
9.2.3 Vertragsänderung
Haben Sie Ihre Pflicht zur Anzeige nach Ziffer 9.1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Bestandteil des Vertrages. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Bestandteil des Vertrages. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.
9.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und den Umständen Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
9.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. Dies hat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen.
9.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Wir können uns auf unsere Rechte
· zum Rücktritt,
· zur Kündigung und
· zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
9.6 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
9.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Dokumentversion: 2024.10