In der Tierkrankenversicherung der ARAG gilt im Tarif Rechtsschutz folgendes für Besondere Obliegenheiten, Verhalten im Versicherungsfall:
8.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
8.1.1 Sie müssen der ARAG SE den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, ggfs. auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
8.1.2 Sie müssen die ARAG SE
· vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten,
· alle Beweismittel angeben und
· der ARAG SE Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
8.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit der ARAG SE abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
8.2 Die ARAG SE bestätigt Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor die ARAG SE den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann trägt die ARAG SE nur die Kosten, die sie bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.
8.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
· wenn Sie das verlangen oder
· wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und der ARAG SE die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
Wenn die ARAG SE den Rechtsanwalt auswählt, beauftragt die ARAG SE ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich.
8.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
· Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
· ihm die Beweismittel angeben,
· ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
· die notwendigen Unterlagen beschaffen und
· der ARAG SE auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
8.5 Wenn Sie eine der unter Ziffer 8.1 und 8.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn Sie eine Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG SE Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
· für den Eintritt des Versicherungsfalls,
· für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
· für die Feststellung oder den Umfang der Leistung der ARAG SE.
(Zum Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit der ARAG SE nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätte die ARAG SE jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kostenschutz gegeben.)
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.
8.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können Sie nur mit dem Einverständnis der ARAG SE abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie der ARAG SE gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Das Einverständnis der ARAG SE bedarf der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen die ARAG SE haben. (Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.)
8.7 Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf die ARAG SE über. Aber nur dann, wenn die ARAG SE die Kosten bereits beglichen hat.
Sie müssen der ARAG SE die Unterlagen aushändigen, die sie braucht, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn die ARAG SE das verlangt.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und die ARAG SE deshalb diese Kosten von dem anderen nicht erstattet bekommt, dann muss die ARAG SE über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, ist die ARAG SE berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
8.8 Wenn Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) erstattet wurden, die die ARAG SE zuvor geleistet hat, müssen Sie ihr diese zurückzahlen.
Dokumentversion: 2024.10
8.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
8.1.1 Sie müssen der ARAG SE den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, ggfs. auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
8.1.2 Sie müssen die ARAG SE
· vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten,
· alle Beweismittel angeben und
· der ARAG SE Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
8.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit der ARAG SE abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
8.2 Die ARAG SE bestätigt Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor die ARAG SE den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann trägt die ARAG SE nur die Kosten, die sie bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.
8.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
· wenn Sie das verlangen oder
· wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und der ARAG SE die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
Wenn die ARAG SE den Rechtsanwalt auswählt, beauftragt die ARAG SE ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich.
8.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
· Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
· ihm die Beweismittel angeben,
· ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
· die notwendigen Unterlagen beschaffen und
· der ARAG SE auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
8.5 Wenn Sie eine der unter Ziffer 8.1 und 8.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn Sie eine Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG SE Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
· für den Eintritt des Versicherungsfalls,
· für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
· für die Feststellung oder den Umfang der Leistung der ARAG SE.
(Zum Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit der ARAG SE nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätte die ARAG SE jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kostenschutz gegeben.)
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.
8.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können Sie nur mit dem Einverständnis der ARAG SE abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie der ARAG SE gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Das Einverständnis der ARAG SE bedarf der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen die ARAG SE haben. (Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.)
8.7 Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf die ARAG SE über. Aber nur dann, wenn die ARAG SE die Kosten bereits beglichen hat.
Sie müssen der ARAG SE die Unterlagen aushändigen, die sie braucht, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn die ARAG SE das verlangt.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und die ARAG SE deshalb diese Kosten von dem anderen nicht erstattet bekommt, dann muss die ARAG SE über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, ist die ARAG SE berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
8.8 Wenn Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) erstattet wurden, die die ARAG SE zuvor geleistet hat, müssen Sie ihr diese zurückzahlen.
Dokumentversion: 2024.10