In der Tierkrankenversicherung der ARAG gilt folgendes für Allgemeine Obliegenheiten:
10.1 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie bei und nach dem Versicherungsfall zu erfüllen haben:
a) Jeder Rechtsschutzfall ist der ARAG SE, jeder andere Versicherungsfall der ARAG unverzüglich anzuzeigen. „Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.
b) Machen Sie einen Rechtsschutzfall geltend, haben Sie die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Machen Sie einen anderen Versicherungsfall geltend, gilt das Gleiche in Bezug auf die ARAG.
c) Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Versicherungsfalls zu sorgen, siehe § 82 VVG.
d) Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
e) Sie haben die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes unverzüglich nachzuweisen, aus der Folgendes ersichtlich ist:
· das Datum der erbrachten Leistung
· der Name sowie die Chipnummer des versicherten Tieres
· die Diagnose
· die berechneten Leistungen als Einzelpositionen mit entsprechenden Preisen sowie Angaben der in der Gebührenordnung dafür vorgesehenen Kennziffer (entfällt bei Rechnungsvorlage aus dem europäischen Ausland)
· die Kosten für Verbrauchsmaterial und Medikamente
· der Rechnungsbetrag
f) Auf die besonderen Obliegenheitsregelungen zur Rechtsschutzversicherung (siehe Teil D, Ziffer 8) weisen wir hin.
10.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Ver-
schuldens entspricht. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Der Hinweis hat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Dokumentversion: 2024.10
10.1 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie bei und nach dem Versicherungsfall zu erfüllen haben:
a) Jeder Rechtsschutzfall ist der ARAG SE, jeder andere Versicherungsfall der ARAG unverzüglich anzuzeigen. „Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.
b) Machen Sie einen Rechtsschutzfall geltend, haben Sie die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Machen Sie einen anderen Versicherungsfall geltend, gilt das Gleiche in Bezug auf die ARAG.
c) Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Versicherungsfalls zu sorgen, siehe § 82 VVG.
d) Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
e) Sie haben die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes unverzüglich nachzuweisen, aus der Folgendes ersichtlich ist:
· das Datum der erbrachten Leistung
· der Name sowie die Chipnummer des versicherten Tieres
· die Diagnose
· die berechneten Leistungen als Einzelpositionen mit entsprechenden Preisen sowie Angaben der in der Gebührenordnung dafür vorgesehenen Kennziffer (entfällt bei Rechnungsvorlage aus dem europäischen Ausland)
· die Kosten für Verbrauchsmaterial und Medikamente
· der Rechnungsbetrag
f) Auf die besonderen Obliegenheitsregelungen zur Rechtsschutzversicherung (siehe Teil D, Ziffer 8) weisen wir hin.
10.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Ver-
schuldens entspricht. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Der Hinweis hat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Dokumentversion: 2024.10