In der Tierkrankenversicherung der ARAG gilt im Tarif Rechtsschutz folgendes für Leistungsumfang:
5.1 Die ARAG SE erbringt und vermittelt Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können:
5.1.1 Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernimmt die ARAG SE folgende Kosten:
Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, trägt die ARAG SE die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels trägt die ARAG SE nicht.)
Die ARAG SE erstattet maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die ARAG SE übernimmt auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (sogenannter mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall). Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstattet die ARAG SE bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten.
Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
Dann übernimmt die ARAG SE weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Alternativ übernimmt die ARAG SE in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen Rechtsanwalts.
Dies gilt nur für die erste Instanz.
Ausnahme: Im Strafund Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz trägt die ARAG SE diese weiteren Kosten nicht.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann trägt die ARAG SE je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro:
· Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
· er gibt Ihnen eine Auskunft oder
· er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
5.1.2 Bei einem Versicherungsfall im Ausland trägt die ARAG SE die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein
· entweder ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
· ein Rechtsanwalt in Deutschland.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergütet die ARAG SE so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernimmt die ARAG SE zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlt die ARAG SE dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann trägt die ARAG SE je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro:
· Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
· er gibt Ihnen eine Auskunft oder
· er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, trägt die ARAG SE auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernimmt die ARAG SE im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls in dem unter Ziffer 6.1 genannten örtlichen Geltungsbereich trägt die ARAG SE abweichend von dieser Ziffer die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen wären. Dabei legt die ARAG SE das deutsche Gebührenrecht und die hier üblichen Gegenstandsund Streitwerte zugrunde.
5.1.3 Die ARAG SE trägt
· die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden;
· die Kosten des Gerichtsvollziehers.
5.1.4 Die ARAG SE übernimmt die Gebühren eines Schiedsoder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden. Versicherungsschutz für Mediation nach Ziffer 5 a besteht nur im Inland.
5.1.5 Die ARAG SE übernimmt die Kosten für Verfahren vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden.
5.1.6 Die ARAG SE trägt Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn
· Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
· Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
Die Kosten für Reisen zu einem inländischen Gericht übernimmt die ARAG SE jedoch nur, wenn Sie über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen.
Die ARAG SE übernimmt die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstattet die ARAG SE Ihnen die Kosten in Euro.
5.1.7 Die ARAG SE übernimmt die Anwaltsund Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
5.2 Die ARAG SE erstattet die von ihr zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
· zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
· diese Kosten bereits gezahlt haben.
Bei fremder Währung erstattet die ARAG SE Ihnen diese Kosten in Euro und benutzt als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
5.3 Die ARAG SE kann folgende Kosten nicht erstatten:
5.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein
5.3.2 Kosten,
5.3.2.1 die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro, also 80 Prozent des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernimmt die ARAG SE 20 Prozent der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.)
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
5.3.2.2 Kosten, die darauf entfallen, dass Sie im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen haben
5.3.3 Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen
5.3.4 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und -urteil)
5.3.5 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt wurde
5.3.6 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. Gegenüber einer anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung sind die Rechtsschutzleistungen nach diesem Vertrag subsidiär.
5.3.7 Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt die ARAG SE nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen der Ziffern 1.2.7 und 1.2.8 richtet sich der von der ARAG SE zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang.
5.3.8 die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind
5.4 Die ARAG SE zahlt in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnet die ARAG SE zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
5.5 Die ARAG SE sorgt:
5.5.1 für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Die ARAG SE übernimmt dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen.
5.5.2 für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und trägt auch die hierfür anfallenden Kosten. Außerdem benachrichtigt die ARAG SE in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomatische Vertretungen.
5.5.3 auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie der ARAG SE die Kopien rechtzeitig, das heißt mindestens 14 Tage vor der Reise, zusenden.
Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes privates Dokument, benennt die ARAG SE bei Bedarf diplomatische Vertretungen. Dort anfallende Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten übernimmt die ARAG SE.
5.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten
5.6.1 im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e) auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater);
5.6.2 im Ausland auch für dort ansässige rechtsund sachkundige Bevollmächtigte.
5.7 Einbeziehung von Legal Tech
Unabhängig von einer jederzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes vermitteln wir Ihnen auf Wunsch mit uns kooperierende Legal-Tech-Dienstleister. Das sind onlinebasierte Anbieter, die juristische Arbeitsprozesse teiloder vollautomatisiert (zum Beispiel mittels Berechnungsmethoden oder spezieller Software) durchführen. Auf diese Weise können Sie bei geeigneten Lebenssachverhalten beispielsweise Ihre Forderung ohne bürokratischen Aufwand realisieren.
Sie beauftragen den Legal-Tech-Dienstleister. Der Vertrag kommt sodann zwischen Ihnen und dem Legal-TechDienstleister zustande. Die Kosten für die Erbringung der von uns vermittelten Legal-Tech-Dienstleistungen übernehmen wir.
5.8 Haftung von Dienstleistern
Die Haftung für die Tätigkeit eines von uns vermittelten Dienstleisters übernehmen wir nicht. Ein von Ihnen beauftragter Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar.
5a Außergerichtliches Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, übernimmt die ARAG SE in Deutschland für einen von der ARAG SE vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.)
Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die ARAG SE die Kosten anteilig. Die Kosten der Mediation übernimmt die ARAG SE in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haltung Ihres Tieres (Beispiel: Streit mit dem Wohnungsnachbarn wegen Lärmbelästigung durch angeblich lautes Bellen).
Für die Tätigkeit des Mediators ist die ARAG SE nicht verantwortlich. Die Risikoausschlüsse nach Ziffer 2 kommen nicht zur Anwendung.
Es gilt keine Wartezeit. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit im Sinne der Ziffer 4.
Dokumentversion: 2024.10
5.1 Die ARAG SE erbringt und vermittelt Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können:
5.1.1 Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernimmt die ARAG SE folgende Kosten:
Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, trägt die ARAG SE die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels trägt die ARAG SE nicht.)
Die ARAG SE erstattet maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die ARAG SE übernimmt auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (sogenannter mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall). Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstattet die ARAG SE bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten.
Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
Dann übernimmt die ARAG SE weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Alternativ übernimmt die ARAG SE in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen Rechtsanwalts.
Dies gilt nur für die erste Instanz.
Ausnahme: Im Strafund Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz trägt die ARAG SE diese weiteren Kosten nicht.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann trägt die ARAG SE je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro:
· Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
· er gibt Ihnen eine Auskunft oder
· er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
5.1.2 Bei einem Versicherungsfall im Ausland trägt die ARAG SE die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein
· entweder ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
· ein Rechtsanwalt in Deutschland.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergütet die ARAG SE so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernimmt die ARAG SE zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlt die ARAG SE dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann trägt die ARAG SE je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro:
· Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
· er gibt Ihnen eine Auskunft oder
· er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, trägt die ARAG SE auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernimmt die ARAG SE im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls in dem unter Ziffer 6.1 genannten örtlichen Geltungsbereich trägt die ARAG SE abweichend von dieser Ziffer die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen wären. Dabei legt die ARAG SE das deutsche Gebührenrecht und die hier üblichen Gegenstandsund Streitwerte zugrunde.
5.1.3 Die ARAG SE trägt
· die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden;
· die Kosten des Gerichtsvollziehers.
5.1.4 Die ARAG SE übernimmt die Gebühren eines Schiedsoder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden. Versicherungsschutz für Mediation nach Ziffer 5 a besteht nur im Inland.
5.1.5 Die ARAG SE übernimmt die Kosten für Verfahren vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden.
5.1.6 Die ARAG SE trägt Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn
· Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
· Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
Die Kosten für Reisen zu einem inländischen Gericht übernimmt die ARAG SE jedoch nur, wenn Sie über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen.
Die ARAG SE übernimmt die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstattet die ARAG SE Ihnen die Kosten in Euro.
5.1.7 Die ARAG SE übernimmt die Anwaltsund Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
5.2 Die ARAG SE erstattet die von ihr zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
· zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
· diese Kosten bereits gezahlt haben.
Bei fremder Währung erstattet die ARAG SE Ihnen diese Kosten in Euro und benutzt als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
5.3 Die ARAG SE kann folgende Kosten nicht erstatten:
5.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein
5.3.2 Kosten,
5.3.2.1 die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro, also 80 Prozent des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernimmt die ARAG SE 20 Prozent der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.)
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
5.3.2.2 Kosten, die darauf entfallen, dass Sie im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen haben
5.3.3 Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen
5.3.4 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und -urteil)
5.3.5 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt wurde
5.3.6 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. Gegenüber einer anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung sind die Rechtsschutzleistungen nach diesem Vertrag subsidiär.
5.3.7 Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt die ARAG SE nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen der Ziffern 1.2.7 und 1.2.8 richtet sich der von der ARAG SE zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang.
5.3.8 die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind
5.4 Die ARAG SE zahlt in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnet die ARAG SE zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
5.5 Die ARAG SE sorgt:
5.5.1 für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Die ARAG SE übernimmt dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen.
5.5.2 für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und trägt auch die hierfür anfallenden Kosten. Außerdem benachrichtigt die ARAG SE in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomatische Vertretungen.
5.5.3 auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie der ARAG SE die Kopien rechtzeitig, das heißt mindestens 14 Tage vor der Reise, zusenden.
Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes privates Dokument, benennt die ARAG SE bei Bedarf diplomatische Vertretungen. Dort anfallende Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten übernimmt die ARAG SE.
5.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten
5.6.1 im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e) auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater);
5.6.2 im Ausland auch für dort ansässige rechtsund sachkundige Bevollmächtigte.
5.7 Einbeziehung von Legal Tech
Unabhängig von einer jederzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes vermitteln wir Ihnen auf Wunsch mit uns kooperierende Legal-Tech-Dienstleister. Das sind onlinebasierte Anbieter, die juristische Arbeitsprozesse teiloder vollautomatisiert (zum Beispiel mittels Berechnungsmethoden oder spezieller Software) durchführen. Auf diese Weise können Sie bei geeigneten Lebenssachverhalten beispielsweise Ihre Forderung ohne bürokratischen Aufwand realisieren.
Sie beauftragen den Legal-Tech-Dienstleister. Der Vertrag kommt sodann zwischen Ihnen und dem Legal-TechDienstleister zustande. Die Kosten für die Erbringung der von uns vermittelten Legal-Tech-Dienstleistungen übernehmen wir.
5.8 Haftung von Dienstleistern
Die Haftung für die Tätigkeit eines von uns vermittelten Dienstleisters übernehmen wir nicht. Ein von Ihnen beauftragter Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar.
5a Außergerichtliches Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, übernimmt die ARAG SE in Deutschland für einen von der ARAG SE vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.)
Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die ARAG SE die Kosten anteilig. Die Kosten der Mediation übernimmt die ARAG SE in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haltung Ihres Tieres (Beispiel: Streit mit dem Wohnungsnachbarn wegen Lärmbelästigung durch angeblich lautes Bellen).
Für die Tätigkeit des Mediators ist die ARAG SE nicht verantwortlich. Die Risikoausschlüsse nach Ziffer 2 kommen nicht zur Anwendung.
Es gilt keine Wartezeit. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit im Sinne der Ziffer 4.
Dokumentversion: 2024.10