In der Tierkrankenversicherung der ARAG gilt im Tarif Rechtsschutz folgendes für Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit:
3.1 Die ARAG SE kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach
3.1.1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
3.1.2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen.
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemeinschaft der Versicherten beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung.
(„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
3.1.3 Hat die ARAG SE den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprechen Sie dieser Ablehnung, so kann die ARAG SE den Rechtsschutz aus den unter Ziffer 3.1.1 oder 3.1.2 genannten Gründen nur dann ablehnen, wenn sie Ihnen dies danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben, in Textform mitteilt.
3.2 Was geschieht, wenn die ARAG SE eine Leistungspflicht nach Ziffer 3.1 ablehnt und Sie damit nicht einverstanden sind?
3.2.1 Schiedsgutachterverfahren
Sie können von der ARAG SE die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Die ARAG SE ist verpflichtet, Sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis muss die ARAG SE Sie auffordern, ihr alle nach ihrer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden.
3.2.1.1 Wenn Sie die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, muss die ARAG SE dieses Verfahren innerhalb eines Monats einleiten und Sie hierüber unterrichten. Wenn die ARAG SE das Schiedsgutachterverfahren nicht innerhalb eines Monats einleitet, besteht für Sie Versicherungsschutz im beantragten Umfang.
3.2.1.2 Wenn zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, muss die ARAG SE die zur Fristwahrung notwendigen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für das Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.)
Wenn der Schiedsspruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war, müssen Sie der ARAG SE diese Kosten erstatten.
3.2.1.3 Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter muss die ARAG SE alle ihr vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Entscheidung ist für die ARAG SE verbindlich.
3.2.2 Stichentscheid
Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg?
Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für die ARAG SE bindend.
Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sachoder Rechtslage erheblich ab.
3.3 Kosten
Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids trägt die ARAG SE unabhängig von deren Ergebnis.
Dokumentversion: 2024.10
3.1 Die ARAG SE kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach
3.1.1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
3.1.2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen.
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemeinschaft der Versicherten beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung.
(„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
3.1.3 Hat die ARAG SE den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprechen Sie dieser Ablehnung, so kann die ARAG SE den Rechtsschutz aus den unter Ziffer 3.1.1 oder 3.1.2 genannten Gründen nur dann ablehnen, wenn sie Ihnen dies danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben, in Textform mitteilt.
3.2 Was geschieht, wenn die ARAG SE eine Leistungspflicht nach Ziffer 3.1 ablehnt und Sie damit nicht einverstanden sind?
3.2.1 Schiedsgutachterverfahren
Sie können von der ARAG SE die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Die ARAG SE ist verpflichtet, Sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis muss die ARAG SE Sie auffordern, ihr alle nach ihrer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden.
3.2.1.1 Wenn Sie die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, muss die ARAG SE dieses Verfahren innerhalb eines Monats einleiten und Sie hierüber unterrichten. Wenn die ARAG SE das Schiedsgutachterverfahren nicht innerhalb eines Monats einleitet, besteht für Sie Versicherungsschutz im beantragten Umfang.
3.2.1.2 Wenn zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, muss die ARAG SE die zur Fristwahrung notwendigen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für das Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.)
Wenn der Schiedsspruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war, müssen Sie der ARAG SE diese Kosten erstatten.
3.2.1.3 Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter muss die ARAG SE alle ihr vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Entscheidung ist für die ARAG SE verbindlich.
3.2.2 Stichentscheid
Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg?
Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für die ARAG SE bindend.
Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sachoder Rechtslage erheblich ab.
3.3 Kosten
Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids trägt die ARAG SE unabhängig von deren Ergebnis.
Dokumentversion: 2024.10