In der Tierkrankenversicherung der ARAG gilt im Tarif Rechtsschutz folgendes für Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz:
4.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haltung Ihres Tieres eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
Der Versicherungsfall ist:
4.1.1 im Schadenersatz-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.6 das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll
4.1.2 im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.7 und im Straf-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.8 der Zeitpunkt der Handlung, der im amtlichen Schuldvorwurf angegeben ist. (Beispiel: Sie sollen am 1. Februar gegen die Leinenpflicht verstoßen haben und erhalten am 1. März dazu eine Mitteilung der Behörde. Der Versicherungsfall ist der 1. Februar.)
4.1.3 in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
Hierbei berücksichtigt die ARAG SE
· alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),
· mit denen Sie Ihr Rechtsschutzbegehren begründen,
· um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.
Versicherungsschutz besteht jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Die Wartezeit beträgt 1 Monat.
4.2 Was gilt, wenn in den unter Ziffer 4.1.3 genannten Fällen mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für die rechtliche Interessenwahrnehmung ursächlich sind?
Dann ist der erste entscheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen.
4.3 Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor
· bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder
· wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll.
4.4 Im Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht nach Ziffer 1.2.5 (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Premium) verzichten wir auf die Einrede der Vorvertraglichkeit und die Wartezeit, auch wenn der Kaufvertrag über das versicherte Tier bereits bis zu drei Monate vor Abschluss des ARAG Tierkrankenschutzes abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss des ARAG Tierkrankenschutzes noch nicht bekannt ist.
4.5 In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
4.5.1 Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging aber voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn
· einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben,
· einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben.
Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge unberücksichtigt, die mehr als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt wurden.
4.5.2 Sie melden der ARAG SE einen Versicherungsfall, sind aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei der ARAG SE versichert.
4.5.3 Im Steuer-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.4 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (zum Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.
Dokumentversion: 2024.10
4.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haltung Ihres Tieres eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
Der Versicherungsfall ist:
4.1.1 im Schadenersatz-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.6 das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll
4.1.2 im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.7 und im Straf-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.8 der Zeitpunkt der Handlung, der im amtlichen Schuldvorwurf angegeben ist. (Beispiel: Sie sollen am 1. Februar gegen die Leinenpflicht verstoßen haben und erhalten am 1. März dazu eine Mitteilung der Behörde. Der Versicherungsfall ist der 1. Februar.)
4.1.3 in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
Hierbei berücksichtigt die ARAG SE
· alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),
· mit denen Sie Ihr Rechtsschutzbegehren begründen,
· um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.
Versicherungsschutz besteht jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Die Wartezeit beträgt 1 Monat.
4.2 Was gilt, wenn in den unter Ziffer 4.1.3 genannten Fällen mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für die rechtliche Interessenwahrnehmung ursächlich sind?
Dann ist der erste entscheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen.
4.3 Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor
· bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder
· wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll.
4.4 Im Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht nach Ziffer 1.2.5 (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Premium) verzichten wir auf die Einrede der Vorvertraglichkeit und die Wartezeit, auch wenn der Kaufvertrag über das versicherte Tier bereits bis zu drei Monate vor Abschluss des ARAG Tierkrankenschutzes abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss des ARAG Tierkrankenschutzes noch nicht bekannt ist.
4.5 In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
4.5.1 Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging aber voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn
· einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben,
· einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben.
Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge unberücksichtigt, die mehr als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt wurden.
4.5.2 Sie melden der ARAG SE einen Versicherungsfall, sind aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei der ARAG SE versichert.
4.5.3 Im Steuer-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.4 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (zum Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.
Dokumentversion: 2024.10